Ab 2012 kein Vollstreckungsschutz mehr bei Kontopfändung? Erhöhte Chancen für Gläubiger im Inkasso
Kaum wurde Anfang Juli 2010 das Pfändungsschutzrecht für Girokonten gesetzlich eingeführt, schon sind neue Überlegungen in Gange, Vollstreckungsschutzanträge künftig abzuschaffen. Gesetzgeberische Planungen laufen derzeit mit dem Ziel Ende 2011 die Vollstreckungsschutzanträge bei Bestehen von P-Konten entfallen zu lassen.
Seit Juni dieses Jahres kann ein Schuldner sein Konto besonders vor Inkassomaßnahmen seiner Gläubiger schützen. Beträge bis wenigstens 985,15 Euro sind für Gläubiger nicht eintreibbar, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet hat. Mit einem P-Konto hat ein Schuldner automatisch einen bestimmten Schutz vor Gläubigerzugriffen. Was aber können Gläubiger künftig machen, um ihre berechtigten Außenstände einzuziehen?
Bisher trieben Gläubiger ihre Schuldner dadurch in die finanzielle Enge, dass durch geschickte Recherchen die Konten des Schuldners ausfindig gemacht wurden. Besonders fixe Gläubiger erwirkten zügig ein vorläufiges Zahlungsverbot, das das Konto des Schuldner blockierte, direkt gefolgt von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB). Zahlungen durfte die Bank nicht mehr durchführen. Derart in die Bredouille gebracht, erklärte sich so mancher Schuldner schnell zu einer Ratenzahlung bereit. Beim heutigen P-Konto scheitert diese Inkassostrategie. Der Minimumbetrag von knapp tausend Euro ist geschützt, gleichgültig ob eine Pfändung auf das P-Konto ausgebracht wurde. Der Schuldner kann frei darüber verfügen. Enden daher die Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers an der Schwelle des P-Kontos?
Heute muß sich das Augenmerk der Gläubiger daher auf alle anderen Konten richten, die kein P-Konto sind. Dazu zählen ausdrücklich auch die Geschäftskonten des Schuldners oder gemeinsame Konten mit dem Ehegatten. Selbst Konten, bei denen der Schuldner nicht Inhaber aber unterschriftsberechtigt ist, können unter die Prüfung der Pfändbarkeit fallen. Werden diese Konten gepfändet, bedarf es in der Regel (Ausnahme: Sozialleistungen) einer gerichtlichen Freigabeentscheidung aufgrund eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners, wenn dieser an sein Geld auf dem gepfändeten Konto will. Dies ist der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Zugunsten der Gläubiger soll dieser gesetzliche Kontopfändungsschutz nur noch bis Ende 2011 bestehen bleiben. Ab 2012 sollen Konten, die keine P-Konten sind, ohne Kontopfändungsschutz sein, wenn der Schulder ein P-Konto führt. Es ist vorgesehen, dass ab dem 01.01.2012 der Kontopfändungsschutz des Schuldners außerhalb seines P-Kontos entfällt. Mit dem P-Konto wird also nur noch ein einziges Konto des Schuldners geschützt. Verfügt der Schuldner neben seinem P-Konto über mehrere Konten, können ab 2012 Gläubiger in die Konten vollstrecken, ohne mit Vollstreckungsschutzanträgen rechnen zu müssen. Das Kostenrisiko sinkt für den Gläubiger und die Chancen, trotzdem in das P-Konto zu vollstrecken, bleiben bestehen. Wie im geltenden Recht ist für den Schuldner auch auf dem P-Konto grundsätzlich nur der Betrag geschützt, der auch bei der Pfändung von Arbeitslohn dem Schuldner als für eine angemessene Lebensführung notwendig zu belassen wäre. Übersteigt das Kontoguthaben diesen Betrag, kann der Gläubiger auch in das P-Konto vollstrecken, unabhängig davon, woraus sich dieser überschießende Betrag zusammensetzt. Bei einem P-Konto wird nicht nach der Art der erlangten Einkünfte unterschieden. Das ist für Gläubiger vorteilhaft. Es können also auch künftig Beträge eingezogen werden, die bisher gesetzlich geschützt waren (wie etwa Einkünfte Selbständiger).
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geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.04.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile