Aktuelle Urteile zum Verbraucherschutz bei Flugverspätungen
Die Gerichte stärken weiter den Schutz von Verbrauchern bei Flugverspätungen. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung stand bereits fest, daß Verbraucher auch im Falle sog. „großer Verspätungen“ (mehr als 3 Stunden spätere Ankunft) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben. Die Ausgleichszahlung beträgt mindestens EUR 250 pro Person und kann bis auf EUR 600 steigen.
Da keine Zahlungspflicht besteht, soweit die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, haben die Fluggesellschaften in der Vergangenheit immer wieder versucht, technische Mängel des Flugzeugs anzuführen, um sich von der Ausgleichszahlung zu befreien. Dem ist die Rechtsprechung nicht gefolgt.
So hat das Amtsgericht Rüsselsheim die Fluggesellschaft Condor trotz eines Defekts zur Ausgleichszahlung verurteilt (Urteil vom 08.11.2011, Az. 3 C 752/11); seitdem hat Condor zahlreiche Forderungen vor dem Amtsgericht Rüsselsheim anerkannt (z.B. 3 C 823/11 und 3 C 2662/11).
Die Fluggesellschaft Air Berlin hat es beim Amtsgericht Charlottenburg ebenfalls bis zu einem Gerichtsverfahren kommen lassen, in denen sie dann die Forderungen anerkannt hat (z.B. 231 C 55/12 oder 208 C 23/12). Gleichermaßen hat Delta in einem Verfahren beim Amtsgericht Nürtingen (12 C 1006/12) gehandelt.
Das Amtsgericht Hannover hat mit dem Urteil vom 05.06.2012, Az. 415 C 603/12, zu Lasten der Fluggesellschaft TUIfly entschieden. Dieses Urteil bestätigt, daß technische Defekte eines Flugzeugs keineswegs außergewöhnlich sind, sondern zum normalen Risiko einer Fluggesellschaft zählen.
Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der die Fluggäste gegen die Fluggesellschaften vertreten hat, erklärt hierzu: „Flugverspätungen bedeuten für die Fluggäste ein großes Ärgernis. Um so ärgerlicher wird es, wenn die Fluggesellschaften die berechtigen Ansprüche nicht zügig regulieren, sondern die Fluggäste in Gerichtsverfahren zwingen. Die Entscheidungen der Gerichte zeigen aber, daß es sich für die Fluggäste lohnt, hartnäckig zu bleiben. Immerhin ist die Ausgleichszahlung im Vergleich zu den eigentlichen Flugkosten meist erheblich und die Fluggesellschaften müssen dann, wenn sie die Gerichtsverfahren verlieren, auch die Kosten tragen.“
Kontakt:
Henning Stoffregen
DIEKMANN Rechtsanwälte
Feldbrunnenstraße 57
20148 Hamburg
Quelle: openPR
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile
Ähnliche Beiträge zu diesem Thema
- EuGH bestätigt Haftungshöchstbeträge für Gepäckschäden und Gepäckverlust
- Fluggäste können von Fluglinien volle Ausgleichszahlung auch bei verspäteten Flügen verlangen
- Ab drei Stunden Verspätung haben Flugreisende Anspruch auf Entschädigung
- Ausgleichszahlung bei Flugverspätungen – Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs
- Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Fluggästen bei Verspätungen