Ampelkennzeichnung endgültig vom Tisch

Nach jahrelangem Tauziehen um eine Nährwertkennzeichnung nach dem Ampelfarbenprinzip sprachen sich die Abgeordneten des EU-Parlaments jetzt klar dagegen aus. Stattdessen tragen Lebensmittel künftig einheitliche Informationen zu Energie- und Nährstoffmengen.

559 Ja-Stimmen, 54 Nein-Stimmen und 32 Enthaltungen – mit dieser deutlichen Mehrheit nahmen die EU-Abgeordneten nun den Gesetzesentwurf über eine europaweit einheitliche Nährwertkennzeichnung an. Lebensmittelhersteller sind damit zukünftig verpflichtet, Angaben zum Energie-, Fett-, Zucker- und Salzgehalt sowie zum Gehalt an gesättigten Fettsäuren deutlich sichtbar im „Hauptblickfeld der Verpackung“ anzugeben. Ähnliches soll auch für den Protein-, Kohlenhydrat- und Transfettsäuregehalt gelten. Um ein „Schönrechnen“ der Nährwerte durch Bezug auf unrealistisch kleine Portionsgrößen zu vermeiden, sind die Angaben einheitlich auf 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter des Produkts zu beziehen. Zudem sollen nach Forderung der Abgeordneten festgelegte Kriterien zu Schriftgröße und stärkeren Farbkontrasten der häufigen Kritik von Verbraucherschützern Rechnung tragen, die immer wieder die schlechte Lesbarkeit von Produktangaben bemängelten.

Eine farbliche Bewertung der Nährwertangaben lehnten die Abgeordneten hingegen mit einer großen Mehrheit ab. Die als „Lebensmittelampel“ bekannt gewordene Kennzeichnungsform sah vor, die als kritisch geltenden Inhaltsstoffe Zucker, Fett, gesättigte Fettsäuren und Salz zusätzlich nach dem Ampelprinzip einzuteilen. Niedrige Gehalte wären nach dieser grün, mittlere Gehalte gelb und hohe Gehalte rot hinterlegt worden. Eine derartige Einteilung in „gute“ und „böse“ Lebensmittel, ging den Abgeordneten jedoch zu weit, so dass Verbraucher zukünftig selbst entscheiden können, ob ein Lebensmittel für ihre Bedürfnisse geeignet oder ungeeignet ist. Inwiefern beispielsweise eine Cola light mangels Zucker, Fett und Salz durch vier grüne Punkte die Bewertung „gesund“ verdient hätte, bliebe ohnehin fraglich.

Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht bleiben auch weiterhin Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse oder Pflanzenöle sowie nicht-vorverpackte Lebensmittel wie die Brötchen beim Bäcker und die Wurst vom Metzger. Auch kleine Familienunternehmen oder Landwirte mit handwerklich selbst produzierten Waren sind von der Regelung ausgeschlossen.

Wann das neue Gesetz in Kraft tritt ist momentan noch unklar, da eine Einigung mit dem Ministerrat der Europäischen Union noch aussteht. Nach erfolgreicher Verabschiedung bleiben den Lebensmittelunternehmen noch drei Jahre beziehungsweise kleinen Unternehmen noch fünf Jahre für die Umsetzung der Vorschriften.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.07.2010
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