Anforderungen bei Aufwandsspenden
Viele Vereine sind auf die (meist ehrenamtliche) Mitarbeit ihrer Mitglieder und auf Spenden angewiesen. Dabei müssen Spenden nicht unbedingt in Geld erfolgen. Auch Sachspenden oder Aufwandsspenden, bei denen auf die Erstattung von Aufwendungen verzichtet wird, sind denkbar.
Damit Aufwandsspenden als Sonderausgaben im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer berücksichtigt werden können, müssen laut einem Urteil des Finanzgerichts München folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.Beim Spender muss eine tatsächliche Vermögenseinbuße eingetreten sein.
2.Die Spende muss „uneigennützig“ erfolgen; Spenden, die auch die Eigeninteressen des Zuwendenden verfolgen, sind somit nicht begünstigt.
3.Zwischen dem Zuwendenden und dem Begünstigten müssen ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen worden sein. Diese Abmachungen müssen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sein.
4.Im Jahr des Verzichts auf den Erstattungsanspruch ist vom Begünstigten eine Spendenbescheinigung auszustellen.
Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese wird mit 30% des zugewendeten Betrags angesetzt.
Quelle: openPR
Es empfehlen sich daher immer Geldspenden, da der Geldfluss in der Regel einfacher nachweisbar ist und damit beim Spendenabzug auch kaum Probleme auftreten dürften. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass es für den Spender keine Verpflichtung zur Spende geben darf. Eine Spende muss immer freiwillig erfolgen.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.07.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile