Ansprüche bei Flugausfällen

„Eyjafjallajökull?“ ist zwar kaum auszusprechen, aber doch in aller Munde. Der Salzburger Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander erläuterte am 22.4.2010 im Rahmen einer Informationsveranstaltung in den Räumlichkeiten der Rechtsanwälte Dr. Harlander & Mag. Harlander die rechtlichen Konsequenzen des Vulkanausbruches und der damit verbundenen Flugausfälle.

Der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull in Island bedeckte den Himmel in weiten Teilen Europas mit einer Aschewolke. Diese führte zu einer Sperre des europäischen Luftraums und damit zu massiven Problemen des weltweiten Flugverkehrs. Abertausende Passagiere versäumten gebuchte Reisen oder mussten alternative Reisemöglichkeiten in Anspruch nehmen. Welche konkreten Ersatzleistungen in derartigen Fällen zustehen, ist stark einzelfallbezogen.

„Besonders gut gestellt sind Reisende, die unter die EU-Fluggastverordnung fallen“, so Rechtsanwalt Harlander. Diese gilt für Flüge, die von einem Flughafen der EU abgehen, und für Flüge, die zwar außerhalb der EU starten, aber ein Reiseziel innerhalb der EU haben und von einer EU-Fluglinie durchgeführt werden. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die jeweiligen nationalen Regeln.

Nach der EU-Fluggastverordnung hat der Reisende bei Annulierung des Fluges jedenfalls einen Anspruch auf die Rückzahlung des Ticketpreises oder auf eine anderweitige Beförderung. Zusätzlich stehen dem Reisenden Mahlzeiten und Erfrischungen, die kostenlose Nutzung von Kommunikationsmitteln in geringem Umfang sowie, falls die Weiterbeförderung erst am nächsten Tag erfolgt, die Übernachtung in einem Hotel und der Hoteltransfer zu.

Grundsätzlich würde nach der EU-Fluggastverordnung, wenn ein Flug kurzfristig durch die Fluglinie storniert wird, zusätzlich zu den genannten Ansprüchen eine finanzielle Entschädigung zustehen. Jedoch ist in der EU-Fluggastverordnung festgehalten, dass dann kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn außergewöhnliche Umstände, die mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar sind – wie die Aschewolke infolge des Vulkanausbruchs auf Island – der Grund für die Stornierung sind.

Klar geregelt ist auch die Frage, wer die Kosten eines bereits gebuchten, aber durch die Flugverspätung versäumten Hotelaufenthalts am Zielort trägt. Wurden der Flug und das Hotel extra gebucht, sind die Hotelkosten bzw. die Stornogebühren selbst zu bezahlen. Kann jedoch eine Pauschalreise nicht angetreten werden, hat der Veranstalter den gesamten Reisepreis zu ersetzen.

Harlander riet abschließend: „In jedem Fall gut beraten ist, wer sich unverzüglich mit der Fluglinie oder im Fall einer Pauschalreise mit dem Veranstalter in Verbindung setzt und dort seine Rechte einfordert.?“

Rechtsanwälte Dr. Harlander & Mag. Harlander GesbR
Ignaz-Rieder-Kai 17
5020 Salzburg
T +43 (662) 623323-0
F +43 (662) 623323-24
www.lawoffice.at

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.04.2010
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