Arbeitnehmer müssen Sonderzahlungen nicht erstatten
Häufig müssen Arbeitnehmer Sonderzahlungen ihres Arbeitgebers (z. B. Weihnachtsgeld oder Erfolgsprämien) zurückzahlen, wenn sie im Jahr darauf aus dem Unternehmen ausscheiden – die Arbeitsverträge enthalten Rückzahlungsklauseln.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit seiner Entscheidung vom 25.02.2009 (AZ 23 Sa 1922/08) klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, wenn sie an den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr anknüpfen und daran, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht zuvor auf eigenen Wunsch beendet. Eine solche Klausel ist nicht transparent, weil der Arbeitgeber die "Eigenkündigung" des Arbeitnehmers provozieren kann.
Der Klägervertreter Rechtsanwalt Bernhard Steinkühler teilt hierzu mit, dass die Entscheidung für die Praxis von großer Bedeutung ist, da die Rückzahlung in vielen Verträgen rechtswidrig vereinbart und der Arbeitnehmer in unzulässiger Weise an den Betrieb gebunden wurde.
Steinkühler – Kanzlei für Arbeitsrecht
Schillerstraße 3
10625 Berlin
Tel: 030/31 80 50 82
Fax: 030/31 80 50 83
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.05.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile