Arbeitsrecht: Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

Wer hat Anspruch auf Urlaub, in welcher Länge und was passiert zum Beispiel bei Erkrankung: Der Urlaubsanspruch wirft für viele Arbeitnehmer Fragen auf. Sonja Prothmann, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt, beantwortet sie.

Der Mindestanspruch auf Urlaub für Arbeitnehmer ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetzt geregelt. Doch wann entsteht der Urlaub? In welcher Länge? Was passiert bei Erkrankung? Kann der nicht verbrauchte Urlaub mit in das folgende Jahr genommen werden? Was passiert bei Kündigung und besteht dann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld? Antworten auf diese Fragen gibt im Folgenden Rechtsanwältin Sonja Prothmann. Sie ist Partnerin der Kanzlei Schmidt und Kollegen Rechtsanwälte Notarin aus Frankfurt am Main und berät dort seit vielen Jahren als Anwalt für Arbeitsrecht.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den im Bundesurlaubsgesetz geregelten Mindesturlaub, der bei einer 5-Tagewoche 20 Arbeitstage beträgt und der sich bei einer höheren oder geringeren Arbeitstagewoche entsprechend verkürzt oder verlängert. In Arbeitsverträgen sowie Tarifverträgen kann zudem ein über den Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsanspruch vereinbart werden. Schwerbehinderte haben außerdem einen Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage.
In einem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der Urlaub erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten, die in den meisten Fällen auch der Probezeit entspricht. Nach Ablauf der Wartezeit entsteht dann jedoch der gesamte Jahresurlaubsanspruch. Scheidet der Arbeitnehmer schon innerhalb der ersten 6 Monate wieder aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er allerdings Anspruch auf Teilurlaub für jeden voll gearbeiteten Monat.
Während des Urlaubes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers fortzuzahlen, wobei sich die Höhe nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn errechnet.
Einmal vom Arbeitgeber gewährter Urlaub kann von diesem nicht ohne weiteres widerrufen werden. Auch ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, während des Urlaubs Emails zu lesen oder erreichbar zu sein. Krankheit und Urlaub schließen sich zudem aus. Wird der Arbeitnehmer somit innerhalb seines Urlaubes krank, muss er die Erkrankung dem Arbeitgeber anzeigen, fristgerecht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen und kann dann seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Auch ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seinen Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Lehnt der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung grundlos ab, muss der Arbeitnehmer notfalls die Urlaubserteilung gerichtlich durchsetzen. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitsnehmers ist gerade nicht möglich und kann sogar zu einer wirksamen Kündigung des Arbeitgebers führen.
Grundsätzlich verfällt nicht genommener Urlaub am Ende eines Kalenderjahres automatisch. Nur für den Fall, dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, wie beispielsweise Erkrankung, nicht im laufenden Jahr genommen werden kann, wird er bis spätestens zum 31.03 auf das darauffolgende Jahr übertragen. Spätestens zum 31.03 verfällt er dann jedoch. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist. Wird der Arbeitnehmer zwischendurch wieder gesund, muss er den Urlaub nehmen, damit er nicht verfällt.
Wird der Arbeitnehmer gekündigt oder endet das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der bis dahin bestehende Urlaubsanspruch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkrankt war.
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung des Urlaubsanspruches in Geld jedoch ausgeschlossen.
Quelle: openPR
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt
Sonja Prothmann
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 15.07.2012
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