Ärger mit der Gewerbeauskunft-Zentrale?

Haben auch Sie Ärger mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“? Im nachfolgenden Beitrag nimmt Rechtsanwalt Lüdecke sich dieses leidigen Themas an und zeigt Auswege aus der Kostenfalle auf. Geschäftsmodelle, welche zum Großteil auf „Abzocke“ beruhen. Betroffen sind nicht immer nur private Verbraucher. Auch Unternehmer bzw. Unternehmen, Vereine, öffentliche Einrichtungen, wie Schulen oder Kitas und sogar kirchliche Einrichtungen sind Zielgruppen von Abofallen-Betreibern. Häufig handelt es sich dabei um „Abzocke“ im Zusammenhang mit Branchenbucheintragungen.

Ein Unternehmen, welches sich auf diesem zweifelhaften Geschäftsfeld besonders hervortut, tritt unter dem selbstgewählten Pseudonym „Gewerbeauskunft-Zentrale“ auf. Hinter der Bezeichnung Gewerbeauskunft-Zentrale steht die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf. Geschäftsführer ist ein gewisser Herr Sebastian Cyperski.
Allein in die Kostenfalle besagter Gewerbeauskunft-Zentrale sind bereits zehntausende Betroffene geraten. Die Sache beginnt immer gleich. Eines Tages erhält der Betroffene, welcher zuvor nie etwas mit der Gewerbeauskunft-Zentrale zu tun gehabt hat, von dieser einen Brief. Das darin enthaltene Schreiben ähnelt äußerlich enorm einem behördlichen Schreiben, so dass Verwechslungen bei den Empfängern vorprogrammiert sind.
Beispielsweise kommt das Schreiben auf graues Recyclingpapier gedruckt daher und weist rechts oben einen Barcode auf – Merkmale häufig auch auf Behördenschreiben zutreffen. Über allem prangt in großen Lettern „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ und darunter, etwas kleiner, „- Erfassung gewerblicher Einträge -“. Der eigentliche Name des Unternehmens, GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH, findet sich nur in winziger Schrift auf dem Schreiben und wird regelmäßig von den Adressaten nicht wahrgenommen.
Das Schreiben selbst mutet zunächst harmlos an. Der linke Bereich ist so gestaltet, dass er die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich zieht. Übersichtlich dargestellt finden sich dort einige vorausgefüllte Daten des Adressaten. Durch seine Unterschrift soll er deren Richtigkeit bestätigen und sie ggf. vorher ergänzen oder korrigieren. Würde es sich beim Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale tatsächlich um ein amtliches Schreiben handeln, wäre dies auch nicht weiter tragisch. Die Abzockfalle lauert jedoch im Kleingedruckten, welches den rechten, unteren Bereich und die Rückseite des Schreibens ziert.
Dort findet sich in kleingedruckten, unübersichtlichen Fließtexten versteckt, das eigentliche Ansinnen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Mit Rücksendung des Schreibens soll nämlich der Antrag auf einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag auf dem Internet-Portal, www . gewerbeauskunft-zentrale. de verbunden sein. Diese Eintragung des Betroffenen, welche wohlgemerkt bereits auch zuvor schon auf dem Portal vorhanden ist, will die Gewerbeauskunft-Zentrale ab Unterzeichnung mit 569,06 Euro pro Jahr vergütet sehen, bei einer Mindestlaufzeit des Vertrages von zwei Jahren. Letztlich seien demnach 1.138,12 Euro geschuldet, für eine Eintragung, welche bereits zuvor vorgenommen worden ist.
Zumeist erst nach Erhalt der Rechnung bemerken die Betroffenen, dass sie auf die Kostenfalle der Gewerbeauskunft-Zentrale hereingefallen sind. Zahlt der Betroffene nicht, folgen in kurzen Abständen Mahnschreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale und von Inkassofirmen (derzeit die Deutsche Direkt Inkasso GmbH), welche von Einschüchterungsfloskeln und juristischen Halbwahrheiten nur so strotzen.
Für die vermeintlichen Schuldner gilt es jetzt einen kühlen Kopf zu bewahren. Eine geeignete juristische Abwehr vorausgesetzt, lassen sich die Forderungen in der Regel zu Fall bringen!
Allein unsere Kanzlei vertritt bereits hunderte von Betroffenen gegen die, aus unserer Sicht, unberechtigten Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale, respektive GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH. Nach unserer juristischen Einschätzung ist es dringend anzuraten, sich gegen solche Forderungen zur Wehr zu setzen. Eine fachgemäße, rechtliche Verteidigungs vorausgesetzt, bestehen gute Chancen, die vermeintlichen Ansprüche zu Fall zu bringen. Aus juristischer Sicht sind die Schreiben, welche die Gewerbeauskunft-Zentrale versendet, einerseits derart irreführend gestaltet, dass es bereits fraglich ist, ob diese überhaupt geeignet sind, eine vertragliche Willenserklärung seitens der Betroffenen hervorrufen zu können. Andererseits steht eine Reihe von rechtlichen Einreden und Einwendungen zur Verfügung welche gegen den vermeintlichen Vertrag erhoben werden können.
Der enorme Täuschungscharakter der Schreiben liefert gewichtige juristische Argumente, die gegen einen Vertragsschluss oder zumindest für eine Anfechtbarkeit der Verträge sprechen. Allerdings müssen diese Abwehrrechte auch tatsächlich erhoben werden, damit sie rechtliche Wirkung entfalten. Erhebt man die Einreden nicht, sind sie aus rechtlicher Sicht nicht existent und würden im Ernstfall auch von einem Gericht nicht berücksichtigt werden können.
Es ist daher gefährlich, die Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, bzw. deren Inkassounternehmen, einfach zu ignorieren. Dies kann dazu führen, dass man Abwehrrechte verwirkt. Durch fristgemäße rechtliche Gegenmaßnahmen kann dies jedoch verhindert werden.
Update:
In letzter Zeit sprechen uns viele Personen auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 an, welches das Gericht gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale gefällt hat. Eine vollständige Urteilsrezension würde das Ausmaß dieses Artikels sprengen, daher möchte ich an dieser Stelle nur kurz einen der wichtigsten Aspekte hervorheben: Es muss bei diesem Urteil berücksichtigt werden, dass dem Verfahren eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zugrunde lag. Das Gericht hatte nicht direkt die Frage zu klären, ob die vermeintlichen Verträge mit der Gewerbeauskunft-Zentrale wirksam sind und deren Forderungen daher Bestand haben könnten.
Dennoch hat sich das OLG recht deutlich positioniert und klargestellt, dass die Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale so abgefasst sind, dass Dinge dunkel gehalten werden sollen. Derartige Geschäftsmodelle billige das Gericht ausdrücklich nicht. Diese deutliche Sichtweise wird auch bei der schuldrechtlichen Frage, ob die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale haltbar sein können, Berücksichtigung finden müssen.
Quelle: openPR
LF legal Rechtsanwälte
Roland Fritzsch
Rechtsanwalt
Henning Lüdecke
Rechtsanwalt Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Volgersweg 49
30175 Hannover
Telefon: 0511 / 54 54 38-74
Telefax: 0511 / 54 54 38-79

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.07.2012
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