Auskunftspflichten bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren
Geklagt hatte der Empfänger unerwünschter E-Mails, der daraufhin neben einem Unterlassungsanspruch, eine datenschutzrechtliche Auskunft nach § 34 BDSG geltend machte. Daraufhin erklärt der Beklagte, er habe die Daten dem öffentlichen Internet entnommen und für die Veranstaltung von Tagungen gespeichert. Dies genügte dem Auskunftsverlangen des Klägers nicht. Vor Gericht wollte er daher auf Grundlage des § 34 BDSG Informationen darüber, ob und an wen die Daten übermittelt worden seien.
Diesem Anspruch entsprachen die Richter in Leipzig nicht. Nach Ansicht des Gerichts, ist eine datenschutzrechtliche Auskunft ist auch dann vollständig erteilt, wenn nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, dass keine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat, sich dies aber aus den näheren Umständen konkludent ergibt.
Indem der Beklagte dem Kläger mitteilt, dass die Speicherung der Daten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, Kongressveranstaltungen abzuhalten, erfolgt, kann der Kläger darauf schließen, woher der Beklagte die E-Mailadresse hat und warum Interesse an der E-Mailanschrift besteht.
Hinzu kommt, dass aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters stillschweigend zu entnehmen ist, dass eine Übermittlung an Dritte nicht stattgefunden habe.
Dem Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG wurde somit entsprochen.
Der Autor Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
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Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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