Aussage gegen Aussage – eine Gefahr für Beschuldigte

urteile-recht (10)„Auf einmal findet man sich in einem Alptraum wieder“ – Die Gefahr aus strafrechtlicher Sicht von Prof. Dr. Erik Kraatz
Am 28. November 2013 horchte die Boulevardpresse auf: Der bekannte Komiker Karl Dall soll Anfang November von der Polizei im schweizerischen St. Gallen festgenommen und vier Tage in Zürich in Untersuchungshaft gesessen haben. Der Grund ist die Anzeige einer Schweizer Journalistin, die den Komiker angezeigt hat, sie im September in einem Hotel vergewaltigt zu haben.

Insbesondere bei derartigen Vorwürfen sexueller Übergriffe, die sich im Privatbereich und damit unter Ausschluss Dritter abspielen, steht zumeist Aussage gegen Aussage. Kam es in diesem Zusammenhang sogar zum Geschlechtsverkehr, so lässt sich dies Stunden später medizinisch über einen Abstrich sowie einen DNA-Vergleich zwar noch belegen, aber selbst dann herrscht zumeist Uneinigkeit darüber, ob dies aus Sicht des Opfers freiwillig (dann straflos bei einsichtsfähigem Opfer) oder unfreiwillig (und damit strafbar) erfolgte.
Beweggründe führen zu Abgründen
Neben den vielen berechtigten Anzeigen sexueller Übergriffe mischen sich so auch immer mal wieder Falschanzeigen, sei es aus Rache (z.B. weil der Partner bzw. die Partnerin „Schluss gemacht“ hat), sei es, weil das „Opfer“ dem eigenen Freund bzw. der eigenen Freundin sich nicht traut zu beichten, untreu gewesen zu sein (und so behauptet, sie oder er „habe das nicht gewollt“, was beim Partner den Schluss auf eine Vergewaltigung nahe legt, die dann angezeigt wird) oder sei es vor allem in Bezug auf vermeintliche Täter, die in der Öffentlichkeit stehen, um Aufmerksamkeit zu erlangen. So wirft auch Karl Dall der Journalistin vor, sie sei spielsüchtig und habe Schulden und habe daher versucht, einen beruflichen Kontakt zu ihm zu nutzen, um finanzielle Vorteile zu erlangen, was sie schon mit anderen Prominenten gemacht hätte, die sie „gestalkt“ habe; als dieser Versuch gescheitert sei, habe sie ihn einfach einer Vergewaltigung bezichtigt. Welche der beiden Parteien Recht hat, lässt sich zum derzeitigen Verfahrensstand natürlich noch nicht beurteilen.
Vorwürfe mit großem Gefahrpotenzial für beide Seiten
Aufzeigen lässt sich aber durchaus die Gefahr, die mit derartigen Vorwürfen auch für (unterstellt) unschuldige Beschuldigte verbunden ist: Die Anordnung einer Untersuchungshaft, wie sie vorliegt und erfolgt ist und wie sie etwa im bekannten Fall des Marco W. erfolgte, der im Jahre 2007 monatelang in der Türkei in Untersuchungshaft saß, weil ihm (bei einer Aussage gegen Aussage – Konstellation) vorgeworfen wurde, eine 13-jährige Britin vergewaltigt zu haben, ist in Deutschland zwar nur schwerlich möglich. Denn § 112 der Strafprozessordnung (StPO) verlangt einen „dringenden Tatverdacht“, d.h. eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine verfolgbare Straftat begangen hat. Hieran scheitert es, wenn es für einen Vorwurf außer der Aussage des Opfers keinerlei Beweise gibt, der Täter den Vorwurf bestreitet (sprich: „Aussage gegen Aussage“) und keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen (so etwa ausdrücklich Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7.2.2002 – 1 Ws 159/02); nur wenn nach den weiteren Umständen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen hat, ein Haftgrund vorliegt und die Anordnung auch verhältnismäßig wäre, würde ein Haftbefehl ergehen.
Sehr viel größer ist hier die Gefahr einer Verurteilung. In einer Verfahrenssituation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht, obliegt es nach § 261 der StPO der freien (subjektiven) Überzeugung des Richters, ob er die Aussage des Opfers oder die Einlassung des Täters für glaubhaft erachtet. Kann er sich – auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände (z.B. Vorgeschichte, Gespräche von Opfer und Täter nach der Tat mit Angehörigen und Freunden etc.) – davon überzeugen, die vorgeworfene Tat sei begangen worden, wird er verurteilen. Für den hier zumeist bemühten Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) ist entgegen einem breiten Verständnis in der Bevölkerung kein Raum. Denn dieser Grundsatz besagt lediglich, dass der Richter bei verbleibenden Zweifeln die streitige Tatsachenfrage zugunsten des Angeklagten zu entscheiden habe, d.h. wenn der Richter trotz „Aussage gegen Aussage“ von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, zweifelt er nicht und kann an sich verurteilen.
Der Bundesgerichtshof verlangt für derartige Situationen (der Aussage gegen Aussage ohne weitere belastende Indizien) lediglich, dass der Tatrichter die Aussage des Opfers einer „besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung“ unterzieht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. 11. 1998 – 1 StR 450-98; Bundesgerichtshof, Beschluß vom 17. 1. 2002 – 3 StR 417/01) und dass sich dies in den Urteilsgründen widerspiegelt, wobei insbesondere in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, wenn sich eine „Falschbelastungshypothese” aufdrängt, weil der einzige Belastungszeuge kein neutraler Zufallszeuge ist, sondern ein handfestes eigenes Interesse an der Beurteilung des Lebensvorgangs hat, um den es geht (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. 2. 2008 – III-5 Ss 15/08-10/08).
Fazit: „Aussage gegen Aussage“ wird zumeist leichtfertig als „sicher“ seitens des Beschuldigten empfunden, da ein Beweis nicht möglich sei und man über „in dubio pro reo“ hinreichend geschützt sei. Wie aufgezeigt stimmt dies nicht, sondern es bedarf umfassender Bemühungen, um die weitere Vor- und Nachgeschichte des angeklagten Vorfalls zugunsten der eigenen Aussage zu deuten und hiervon den Richter zu überzeugen. Ansonsten bleibt einem nur die vage Hoffnung, die auch Karl Dall hegt: „Möge dieser Alptraum bald vorüber sein.“
V.i.S.d.P.:
Prof. Dr. Erik Kraatz
Privatdozent
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.12.2013
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