Bei der gesetzlichen Betriebsrente lauern Gefahren
Im Juni 2012 verurteilte das Bundesarbeitsgericht einen Arbeitgeber dazu, eine Betriebsrente zu erbringen, weil eine Pensionskasse ihre Leistungen per Mitgliederbeschluss herabgesetzt hatte.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.06.2012 – 3 AZR 408/10 ist keine Einzelfallentscheidung. Die Einstandspflicht kann alle Arbeitgeber treffen, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds durchführen. Auch dann, wenn es sich (nur) um eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung handelt.
Was die meisten Arbeitgeber nicht wissen: Das Betriebsrentengesetz schreibt vor, dass ein Arbeitgeber die von ihm zugesagten Leistungen auch dann erfüllen muss, wenn die betriebliche Altersversorgung z.B. über eine Direktversicherung, über eine Pensionskasse bzw. über einen Pensionsfonds durchgeführt wird.
Gerät eine solche Versorgungseinrichtung in eine bedrohliche wirtschaftliche Krise, so kann sie von der Aufsichtsbehörde gezwungen werden, z.B. Rentenleistungen herabsetzen, um die Versichertengemeinschaft vor noch größeren Verlusten zu schützen.
Die in einem solchen Fall entstehende Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten Leistung und der tatsächlich von der Pensionskasse erbrachten Zahlung hat der Arbeitgeber zu tragen. So will es der Gesetzgeber.
Das BAG stellt in seiner Entscheidung auch klar, dass der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat sich aus der gesetzlichen Einstandspflicht zu befreien.
„Völlig ausschließen kann der Arbeitgeber seine Einstandspflicht nicht“, erklärt Ralf Liebl, Geschäftsführer der FINEON Unternehmensberatung GmbH, „er kann jedoch bei Vertragsschluss gegenüber dem Arbeitnehmer innerhalb des gesetzlichen Rahmens genau festlegen, für welche Leistungen er höchstens einsteht“.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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