Bei einem Kfz-Schaden besser einen Kfz-Sachverständigen rufen
Ein Verkehrsunfall ist eine ärgerliche Sache. Nicht nur, dass man sich dabei verletzen kann. Nein, auch der defekte Wagen kann für viel Ärger sorgen. In der Auseinandersetzung mit Versicherungen fühlen sich viele Unfall-Beteiligte überfordert. Und obendrein ändert sich regelmäßig die Rechtslage.
Ein Beispiel – das revidierte „Porsche-Urteil“. Es hatte zum Inhalt, dass bei fiktiver Abrechnung, also der Auszahlung der Netto-Schadensumme laut Kfz-Gutachten, bei einem Haftpflichtschaden, der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf die Stunden-Verrechnungs-Sätze seiner Marken-Werkstatt hat. Die neue Regelung des sogenannten „VW-Urteils“ besagt nun aber, dass dieser Anspruch nur bis zu einem Fahrzeugalter von drei Jahren möglich ist.
Bei einem Fahrzeug, das über drei Jahre alt ist, ist dem „VW-Urteil“ nach ein Verweis auf Stundenverrechnungssätze einer freien Kfz-Werkstatt grundsätzlich zumutbar, außer der Geschädigte kann durch Vorlage von Reparaturrechnungen, eines Scheckheftes oder von Wartungsrechnungen seiner Markenwerkstatt nachweisen, dass er bisher sein Fahrzeug auch immer dort hat reparieren oder warten lassen.
Wegen dieser sich ständig verändernden Rechtssprechung für „fiktive Abrechnungen“ von Unfallgutachten, empfiehlt der Berliner Kfz-Gutachter Bernd Lehmann die Beauftragung eines freien Kfz-Sachverständigen im Schadenfall, denn er kann seine Kunden wegen seines Fachwissens und vieler Schulungen durch Fachrechtsanwälte (Verkehrsrecht) immer auf dem neusten Stand der Dinge beraten.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 24.04.2010bisher keine Kommentare
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