Betriebsbedingt kündigen – Gericht interessiert nur Willkür und Missbrauch

Bonn ― 78 Prozent aller Prozesse vor dem Arbeitsgericht gewinnen die Arbeit,?nehmer. Bessere Chancen haben Arbeitgeber, wenn es um betriebsbedingte Kündi,?gungen geht, berichtet das Unternehmer-Internetportal "www.bwr-media.de“. Denn: Arbeitsgerichte dürfen die hinter betriebsbedingten Kündigungen stehenden unter,?nehmerischen Entscheidungen nur dahingehend prüfen, ob sie willkürlich oder miss,?bräuchlich sind. Die organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit stehe vor Gericht nicht zu Debatte. Trotzdem sei es ratsam, die Entscheidung vorher schriftlich festzuhalten, um deren Notwendigkeit später vor Gericht eindeutig unter Beweis stellen zu können.
Das musste sich auch der Mitarbeiter einer Städtewerbung sagen lassen, der gegen seine Kündigung bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geklagt hatte. Die Arbeit,?geberin hatte seinen Arbeitsbereich aufgelöst und ihm sowie anderen Kollegen das Angebot gemacht, die ehemals angestellte Tätigkeit als selbstständige Unternehmer weiterzuführen.
Die Erfurter Richter sahen in der Neuordnung weder eine Willkür noch einen Miss,?brauch. Vielmehr lägen der unternehmerische Entscheidung nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Die dem Kläger und seinen Kollegen angebotenen Verträge seien zudem keine Arbeitsverträge. Sie beinhalteten kein Weisungsrecht in Bezug auf Ort sowie Art und Weise der Arbeitsleistung. Auch habe der ehemalige Arbeitgeber,? nicht vorgeschrieben, wer letztlich die Arbeit erledigt – ob der gekündigte Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Personen.
(Az.: 2 AZR 1037/06 – BAG-Urteil v. 13.3.2008)

Das Fazit:

Dies bedeutet, so www.bwr-media.de: Entschließt sich ein Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zunkunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor.

Alles über "aktuelle betriebsbedingte Kündigungsgründe" unter:
www.bwr-media.de/gratisdownlod.

Beschrieben werden unter anderem die Voraussetzungen, auf welche Kriterien es im Einzelfall ankommt sowie die wichtigsten außer- und innerbetrieblichen Gründe für betriebsbedingte Kündigungen – wie z.B. Absatzschwierigkeiten, Auftragsmangel, Betriebsübergang, Organisationsänderung, Personaleinsparung oder Rationalisierungsmaßnahmen.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 1.11.2008
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