Bewertungsportale trotz Persönlichkeitsrechten grundsätzlich zulässig

touchscreen interfaceBewertungsportale gibt es mittlerweile zu nahezu allen Bereichen. Wir Anwälte können ebenso bewertet werden, wie Hotels, Lehrer, Restaurants, Handwerker oder auch Ärzte. Doch sind diese Portale zulässig? Und wo sind die Grenzen? Was muss man sich gefallen lassen und was nicht?

Mittlerweile gibt es eine Reihe von Urteilen zu solchen Portalen bzw. insbesondere zur Frage, ob und wie die Betreiber reagieren müssen, wenn Rechtsverletzungen, insbesondere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts stattfinden. Bekannt wurde die „Spick-Mich“ Entscheidung des BGH, in der das Gericht die Zulässigkeit solcher Bewertungen – auch vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts der Lehrer – bejaht haben. Letztlich handele es sich bei solchen Bewertungen um zulässige Meinungsäußerungen. Diese sind naturgemäß subjektiv und können bzw. müssen gar nicht der Wahrheit entsprechen.
Die Grenze ist erst da erreicht, wo die zulässige Meinungsäußerung zur Schmähkritik wird, also die Grenze zum strafrechtlichen Bereich erreicht wird (Beleidigung). Unzulässig sind auch unwahre Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen sind in Abgrenzung zur Meinungsäußerung solche, die grundsätzlich einem Beweis zugänglich sind.
Das Persönlichkeitsrecht ist zwar schon dann betroffen, wenn überhaupt ohne Zustimmung über eine identifizierbare Person berichtet wird, aber es findet eine Interessenabwägung statt. Öffentliches Interesses und Meinungsfreiheit auf der einen Seite werden abgewogen gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite.
Zum Beispiel hat das Amtsgericht München zur Frage eines Bewertungsportals für Ärzte gegen den Arzt entschieden. Der Arzt habe keinen Anspruch auf Löschung eines Eintrags über ihn in einem Ärztebewertungsportal im Internet, solange er beleidigende oder rufschädigende Äußerungen direkt gegen den Urheber verfolgen kann. Das Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers, verstärkt durch ein öffentliches Informationsinteresse über medizinische Versorgung, überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes. Der Kläger habe daher weder einen Löschungs-, noch einen Unterlassungsanspruch. Zwar berührten die Speicherung seiner Daten und die Bewertungen den Schutzbereich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In der Gesamtschau überwiege jedoch das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
Wie gesagt stellt das Gericht in dem Urteil insbesondere darauf ab, dass eine direkte Nachverfolgung des Urhebers möglich war. Aufgrund der notwendigen Registrierung war dem Portalbetreiber nämlich die E-Mail-Adresse des die Bewertungen abgebenden Nutzers bekannt. Diese könne dem Arzt mitgeteilt werden und er könne sich direkt dorthin wenden.
(AG München, Urteil vom 12.10.2012 – 158 C 13912/12)
Fazit
Es kommt – wie fast immer – auch hier darauf an, ob man direkt gegen den Betreiber eines Bewertungsportals vorgehen kann oder sollte. Ist der Urheber eines negativen Eintrages bekannt, ist es jedenfalls besser, sich direkt an diesen zu wenden. Man kann aber unter Umständen auch beide nebeneinander in Anspruch nehmen.
Der Portalbetreiber muss auf jeden Fall Einträge entfernen, die nachweislich oder offenkundig rechtswidrig sind und das wird meist auch außergerichtlich getan. Daher lohnt sich das Vorgehen in den meisten Fällen dennoch.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.04.2014
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Kategorien: Recht, Urteile
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