BGH: Dauer der Unterhaltszahlungen nicht verlängert
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten kann nach der Scheidung zeitlich oder der Höhe nach beschränkt werden. Dies steht in § 1578 b Abs. 1 BGB.
Der Bundestag hatte durch eine Änderung des Gesetzestextes zum 01.03.2013 klarstellen wollen, dass für die Berechnung der Dauer des Unterhalts nach der Scheidung die Länge der Ehe von besonderer Bedeutung sei. Mit Spannung war von Familienrichtern und Anwälten erwartet worden, ob dies zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Unterhaltssachen führen würde.
Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Postwendend hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 20. März 2013 (XII ZR 120/11 und 12 ZR 72/11) erklärt, die Änderung des Gesetzes habe nur der Klarstellung gedient (so auch die ausdrückliche Begründung des Gesetzes). Eine „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber sieht das oberste deutsche Zivilgericht nicht als Grund ein, seine Auffassung entscheidend zu ändern.
Auch bisher schon war eine lange Ehedauer ein Grund, nach der Scheidung auch für längere Zeit, d.h. mehrere Jahre, Unterhalt zuzubilligen. Die Gerichte haben jetzt die Sicherheit, dass die bisherige Rechtsprechung auch in Zukunft maßgeblich sein wird.
Kurt Schulte Herbrüggen
Fachanwalt für Familienrecht + Mediator
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile