BGH entscheidet über die Wirksamkeit einer Schadenspauschalierungsklausel im PKW-Kaufvertrag

In seiner Entscheidung vom 14.04.2010 hat der BGH eine in PKW-Kaufverträgen häufig verwendete Vertragsklausel, die den Schadensersatzanspruch des Fahrzeughändlers im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf 10% des Kaufpreises pauschaliert festlegte, dem Käufer aber vorbehalten wurde, einen geringeren Schaden nachzuweisen, für wirksam erklärt.

In dem zur, einen gebrauchten PKW Entscheidung vorliegenden Fall hatte die Beklagte Anfang 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin einen PKW erworben. Die von der Klägerin verwendeten AGB´s enthielten unter anderen folgende Klauseln:

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Nachdem die Beklagte (Käuferin) schriftlich vom Kaufvertrag zurück zurückgetreten war bestätigte die Klägerin( Verkäuferin) den Rücktritt vom Vertrag und bat gleichzeitig um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von 10 % des Kaufpreises (2.900,00 €).

Da die Beklagte (Käuferin) eine Zahlung dieses pauschalierten Schadensersatzes ablehnte reichte die Klägerin (Verkäuferin) Klage auf Zahlung des pauschalisierten Schadensersatzes ein und obsiegte sowohl in der ersten Instanz (AG Mainz) als auch in dem von der Beklagten betriebenen Berufungsverfahren (LG Mainz) in voller Höhe.

Die gegen die Entscheidung des LG Mainz gerichtete Revision der Käuferin wurde nunmehr durch den BGH zurückgewiesen.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die von der Klägerin verwendete Klausel in den AGB`s wirksam sei und nicht gegen § 309 Nr. 5 b BGB („Klauselverbot“) verstößt.

Gemäß § 309 Nr. 5 b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

Die Zulassung dieses Nachweises muss demnach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein, jedoch nicht der Gesetzestext wörtlich wiedergegeben werden.

Es soll vielmehr genügen, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist.

Nach Ansicht des BGH ist diese Voraussetzung in der vorliegend verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Auszug Gesetzestext :
§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
……………..
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
… …………….
AZ: VIII ZR 123/09 Urteil vom 14. April 2010
AZ: 87 C 53/08 Urteil vom 18. Juli 2008 (AG Mainz)
AZ: 301 S 170/08 Urteil vom 22. April 2009 (LG Mainz)

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geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.05.2010
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