BGH: Minderjähriger haftet für Link auf rechtswidrigen Download und muss über 9.000 Euro bezahlen

In einem Beschluss vom 03.02.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe von der Öffentlichkeit kaum bemerkt, wichtige Aussagen zur Linkhaftung wie auch zur Haftung Minderjähriger im Internet getroffen.

Die Entscheidung des BGH ist vielleicht deshalb untergegangen, da sie im Rahmen eines Beschlusses über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf, erging. Es gab keine Pressmitteilung des BGH und die Entscheidung ist auch nicht für eine Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des BGH vorgesehen.

Trotzdem lassen die Zeilen des BGH aufhorchen.

Es ging im Kern darum, dass ein Minderjähriger eine Abmahnung erhalten hat, weil er auf einer Internetseite, auf deren Inhalt er Einfluss hatte, eine Verlinkung auf eine andere Internetseite vorgenommen hatte, auf der wiederum die Möglichkeit eines illegalen Downloads für ein Musikstück bestand. Der Minderjährige wurde daraufhin von dem Urheber des Musikstücks abgemahnt. Er sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, 7.000 Euro Schadenser-satz bezahlen und 2.015,38 Euro Anwaltsgebühren. Sowohl das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz gaben dem Urheber Recht.

Nun musste der BGH darüber entscheiden, ob der Beklagte, also der Minderjährige, Prozesskostenhilfe dafür bekommt, gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vorzugehen. Der BGH hat dies abgelehnt, da seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zunächst sagt der BGH, dass auch ein Minderjähriger wirksam abgemahnt und auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen werden kann: Es gehe nämlich bei einer Abmahnung nicht um eine vertragliche Angelegenheit, die die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen betreffe, sondern um eine unerlaubte Handlung, die nur seiner Deliktsfähigkeit bedarf. Deliktsfähig ist man jedoch grundsätzlich schon ab einem Alter von 7 Jahren.

Dann gibt der Senat des Bundesgerichtshofs den Vorinstanzen Recht, dass eine Haftung für eine Verlinkung besteht, wenn eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Webseite, von der aus verlinkt wird, besteht. Diese Einflussmöglichkeit hat wohl in dem vorliegenden Fall bestanden: Der Minderjährige hätte also den Link entfernen können und er hat in wohl auch selbst auf die Seite gestellt gehabt. Dann, so nun auch der BGH, haftet er auch auf Unterlassung, für die Kosten der Abmahnung und sogar für den verlangten Schadensersatz.

Letzteres ist insoweit eine wichtige Entscheidung, als für den Schadensersatz immer ein Verschulden bestehen muss und bislang die Rechtsprechung geurteilt hat, dass ein Verschulden nur dann zu bejahen ist, wenn der Linksetzer wusste oder hatte wissen müssen, dass die verlinkte Seite rechtswidrigen Inhalt hat. Inwieweit das hier vorlag geht leider aus dem Beschluss nicht hervor.

Aus der bemerkenswerten – und bemerkenswert kurzen – Entscheidung des BGH können daher nach meiner Rechtsauffassung folgende Leitsätze herausgearbeitet werden:

1. Eine Abmahnung kann wirksam auch an einen Minderjährigen ergehen.
2. Wenn auf eine Webseite mit rechtswidrigem Inhalt verlinkt wird, haftet derjenige, der auf den Inhalt der Seite, von welcher aus verlinkt wird, auf Unterlassung und ggf. auch auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
3. Ein Schadensersatz in Höhe von 7.000 Euro für eine solche Verlinkung ist angemessen.
4. Daneben haftet der Abgemahnte auch auf Erstattung der Abmahnkosten, die in einem solchen Falle angemessen mit ca. 2.000 Euro bemessen werden können.

Fazit:

Die Entscheidung lässt aufhorchen. Die Rechtsmeinung des BGH zur Haftung für Links ist damit klar zu Lastend es Verlinkenden verschoben worden. Jeder Link sollte demnach künftig genauestens geprüft oder aber besser weg gelassen werden. Inwieweit sich das auf die für das Internet so wichtige Funktion der Verlinkung auswirken wird, bleibt abzuwarten: Dennoch wird es wohl auch künftig dabei bleiben, dass Indizien dafür vorliegen müssen, dass der Verlinkende wusste oder aber zumindest hätte wissen müssen, dass die verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte vorhält.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 18.04.2011
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