BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

Das so genannte Double-Opt-In-Verfahren ist nach einer Entscheidung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 10.02.2011 generell nicht geeignet, als Nachweis für das Einverständnis mit nachfolgenden Werbe-Telefonanrufen zu dienen.

Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.

Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. „Check-Mail“) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.

Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. „opt in“).

Im Streitfall hatte – so der BGH – die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.

Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09 – Telefonaktion II
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 29/2011 vom 11.02.2011

Fazit:

Bedeutsam ist neben der Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vor allem der Hinweis, dass selbst das so genannte Double-Opt-In-Verfahren generell ungeeignet ist, das Einverständnis eines Verbrauchers mit nachfolgenden Werbeanrufen nachzuweisen. Der BGH unterscheidet offensichtlich zwischen der nachfolgenden Zusendung von Werbe-E-Mails und nachfolgenden Telefonanrufen. Beim vermeintlichen Einverständnis zu Werbeanrufen sieht der BGH das Risiko der versehentlichen oder vorsätzlichen Eintragung einer falschen Telefonnummer und sieht daher das Double-Opt-In-Verfahren als nicht ausreichend an. Die Ausführungen lassen jedoch den Umkehrschluss zu, dass angesichts der nachweisbaren Identität der E-Mail-Adresse, von der aus das Einverständnis mit nachfolgenden Werbemails an eben diese Adresse erklärt wird, hierfür das Double-Opt-In-Verfahren ausreicht.

Udo Maurer
– Ass. Jur. –

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
An der RaumFabrik 35
76227 Karlsruhe

www.schutt-waetke.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.04.2011
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