Das Ermittlungsverfahren gegen Studenten wegen BAföG Betrug und seine Konsequenzen

AnwaltskanzleiWelche Strafe? Höhe der Strafe? Eintrag im Führungszeugnis? Abschluss Studium? Start in den Beruf? Berufsverbot? Kosten Rechtsanwalt?
Zur Zeit sind in Fachkreisen neben Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung auch ein stetiger Anstieg von Strafverfahren wegen BAföG-Betrug und immer härtere Reaktionen der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) zu beobachten. Mit der Höhe der von den Staatsanwaltschaften geforderten Strafen steigt neben den Problemen für den Betroffenen (Gefährdung des Studiums bzw. Arbeitsplatzes, Vorstrafe und Eintrag im Führungszeugnis, ggf. gar Gefängnisstrafe usw.) auch die Dauer der Ermittlungsverfahren an, die bei nicht anwaltlich vertretenen Studenten bzw. Absolventen in einem existenziellen Desaster enden können.

Plötzlich und unerwartet kann die akademische Karriere, auf die man jahrelang hingearbeitet hat, zu Ende sein, bevor sie erst richtig begonnen hat. Wer bspw. BAföG beantragt und nicht sein ganzes Vermögen bei der Antragstellung angibt, muss unter Umständen nicht nur die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückbezahlen, sondern sieht sich zusätzlich auch noch mit einem Strafverfahren wegen Betrugs nach §263 des Strafgesetzbuches (StGB) konfrontiert. Insbesondere Jurastudenten, angehende Lehrer aber auch angehende Ärzte, Psychologen, Beamte, Referendare und andere Akademiker bleiben mit einem Vorstrafeneintrag auf dem gegenwärtigen knallharten Arbeitsmarkt nicht selten chancenlos.
Damit sind wir wieder bei den eingangs aufgeworfenen Fragen, denen sich der Fachanwalt als erstes seitens seinem nicht selten nahe an der Panik stehenden neuen Mandanten konfrontiert sieht, wenn dieser mit der Information über den Datenabgleich durch das Studentenwerk, einer Anhörung, einer Vorladung zur Polizei, einem Strafbefehl, einem Einstellungsangebot oder gar einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in seiner Kanzlei vorstellig wird. Aber der Reihe nach…
Nach der im Strafgesetzbuch (§ 263 StGB) normierten Strafvorschrift macht sich wegen Betruges u.a. strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die gesetzlich vorgesehene Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (z.B. bei gewerbsmäßigem Handeln) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der Sozialleistungsbetrug bzw. Sozialbetrug ist dabei das betrügerische Erlangen von Sozialleistungen. Empfänger von Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld und Bafög machen sich nicht nur strafbar, wenn sie bei der Beantragung der Leistung falsche Angaben machen. Sie sind darüber hinaus auch gesetzlich verpflichtet, jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Gewährung von Leistungen von Bedeutung sein könnten, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Unterlassen sie dies, machen sie sich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar.
Das heißt, es geht es in diesen Fällen darum, dass derjenige der soziale Leistungen beantragt, beim Ausfüllen des Antrags, nicht oder nicht vollständig über seine Vermögensverhältnisse aufgeklärt hat und deswegen zu Unrecht zu viel an Leistungen bekommen hat.
Die häufigsten Fälle sind dabei Sozialhilfe/Hartz IV, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II und Leistungen nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz).
Das häufigste Delikt ist derzeit der BAföG-Betrug und betrifft in erster Linie Studenten und Studienabgänger, die beim so genannten Datenabgleich auffallen. BAföG-Behörden und Staatsanwaltschaften werten als eigenes Vermögen jenes, das sich auf den Konten der Antragsteller befindet und für das sie in der Regel Kontoeröffnungsanträge oder Freistellungsaufträge gestellt haben. Seit Herbst 2004 wird darauf auch in den geänderten Merkblättern und Antragsformularen ausdrücklich hingewiesen.
Der Straftatbestand des BAföG-Betruges steht – wie eingangs ausgeführt – im Strafrecht derzeit verstärkt im Fokus der Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden und wird oftmals mit der Versendung eines sogenannten Strafbefehls nach §§ 407 ff. StPO abgeschlossen.
Ist sich der Strafbefehlsempfänger einer gewissen Schuld bewusst oder befürchtet er, unschuldig vor Gericht gestellt und verurteilt zu werden, wird er in der Regel den Strafbefehl mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Schließlich sind die mittels eines Strafbefehls ausgeurteilten Geldstrafen oft nicht allzu hoch und ein persönliches Gerichtsverfahren bleibt erspart.
Dass ein vorschnell akzeptierter Strafbefehl jedoch existenzbedrohend sein kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage. Dann jedoch mit voller Wucht und regelmäßig ohne jegliche Chance, sie zu verhindern.
Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums, bei turnusmäßigen Erklärungen über Vorstrafen im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Strafbefehl ausgelöster Eintrag im Führungszeugnis für Arbeitgeber (Belegart N) bzw. für Behörden (Belegart 0).
Nach § 32 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) werden in ein Führungszeugnis für Arbeitgeber alle Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen. Alle Geldstrafen, die unter dieser Grenze liegen, werden nur dann in das Führungszeugnis für Arbeitgeber eingetragen, wenn in der Vergangenheit bereits einmal eine Geldstrafe verhängt wurde. In ein Führungszeugnis für Behörden werden hingegen grundsätzlich alle Strafen aufgenommen.
Aber Vorsicht: Eine Geldstrafe von bspw. 40 Tagessätzen bei einem nicht vorbestraften Ersttäter erscheint zwar nicht im Führungszeugnis für Arbeitgeber – wird aber in jedem Fall im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen und damit z.B. bei den vorbenannten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Gewerbeersuchen den zuständigen Behörden zugänglich gemacht.
Bereits mit einem reinen Eintrag im Bundeszentralregister gilt man als vorbestraft.
Ein Strafbefehl sollte daher niemals ohne Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und den entsprechenden Rat von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder von einem Strafverteidiger angenommen werden.
Hierzu billigt sogar das Gesetz jedem Strafbefehlsempfänger in § 410 StPO eine Einspruchsfrist von 2 Wochen zu, in der die Möglichkeit überprüft werden kann, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist.
Sinnvoll ist ein Einspruch stets, wenn die Möglichkeit besteht, den Strafbefehl komplett durch einen Freispruch zu eliminieren, die Geldstrafe unter die Eintragungsgrenze abzusenken oder im Nachhinein eine Verfahreneinstellung gegen Auflagen (Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit) nach § 153a StPO zu erreichen. Derartige Verfahreneinstellungen werden weder im Bundeszentralregister noch in einem Führungszeugnis eingetragen.
Dabei besteht bis zu einer mündlichen Verhandlung über den Inhalt des Strafbefehls jederzeit die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen ohne dass sich das Strafmaß des Strafbefehls erhöht. D.h., nur durch den Einspruch gegen einen Strafbefehl kann sich die bereits ausgesprochene Strafe nicht verschlechtern.
Auch bei wenigen tausend Euro an BAföG-Leistungen ist damit der Gang zum spezialisierten Anwalt zu empfehlen, da – wie oben näher ausgeführt – zusätzlich zu einer Rückzahlung noch eine Verurteilung wegen Betruges droht, die sich äußerst problematisch auswirken kann und noch zig Jahre später in den Akten und im Bundeszentralregister steht.
Aber auch bei einem Angebot seitens der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO ist u.U. Vorsicht geboten.
Strafverfahren wegen BAFöG-Betrug werden in den kleineren Fällen oftmals mit der Versendung eines Angebotes zur Einstellung gegen (Geld-) Auflagen nach § 153a StPO abgeschlossen.
Ist sich der Angebotssempfänger auch hier einer gewissen Schuld bewusst oder befürchtet er wiederum, unschuldig vor Gericht gestellt und verurteilt zu werden, wird er auch in diesen Fällen in der Regel dieses Angebot der Staatsanwaltschaft mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Schließlich sind die angebotenen Geldbußen oft nicht allzu hoch und ein Gerichtsverfahren bleibt erspart.
Mit einem Verfahrensabschluss nach § 153a StPO erfolgen weder ein Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister (BZR). Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.
Dass ein vorschnell akzeptiertes „153a-Angebot“ jedoch auch unangenehme Folgen haben kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage.
Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums in einer sicherheitssensiblen Branche (z.B. Luftfahrt, Schutz & Sicherheit, Geldwesen/Börse, Pharma/Medizin), bei turnusmäßigen Erklärungen über Strafverfahren im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Abschluss nach § 153a StPO bestehender entsprechender Eintrag in den Datenbanken der Justiz und ein dadurch ausgelöster Erklärungsbedarf.
Auch wenn durch die Einstellung nach § 153a StPO im Strafverfahren nicht über Ihre Schuld entschieden wurde, bleibt ein gewisser Makel bestehen, der bei den überprüfenden (behördlichen) Stellen durchaus Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit auslösen kann.
Ein Angebot der Staatsanwaltschaft auf Einstellung nach § 153a StPO sollte daher niemals ohne anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte und den entsprechenden Rat von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder von einem Strafverteidiger angenommen werden.
Sind nämlich die juristischen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gegeben ( = „Freispruch“), kann dies von Ihrem Strafverteidiger beantragt und auch durchgesetzt werden.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt vollkommen ohne Folgen!
Welche Strafe kann mich nun treffen? Ist die Rückzahlung ein Schuldeingeständnis? Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab? Muss ich trotz Rückzahlung mit einer Strafanzeige rechnen? Dies sind zur Zeit die von Mandanten am häufigsten gestellten Fragen an den im Bereich des BAföG-Betruges tätigen Strafverteidiger. Zur Recht – denn Verwirrung und Fehlinformation durch das Internet, die Polizei oder durch die Behörden kommt bei dem durch einen Datenabgleich der Steuern bzw. Freistellungsaufträge ins Visier der Strafverfolger geratenen Student leider häufig vor.
Rückzahlung = Schuldeingeständnis?
Möglicherweise! Hat das BAföG-Amt bzw. das Studentenwerk Kenntnis über Freistellungsaufträge und freigestellte Kapitalerträge, kann es Vermutungen in Bezug auf das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesene Vermögen anstellen und den Studenten auffordern, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung darzulegen und zu viel gezahlte Leistungen per Rückzahlungsbescheid gemäß § 45 SGB X zurückgefordern.
Vorsicht: Bei der Frage, ob die Rückzahlung oder ein Widerspruch gegen die Rückzahlung das bessere Mittel ist, muss immer beachtet werden, dass eine kommentarlose Rückzahlung später im Strafverfahren als Geständnis gewertet werden kann. Spätestens nach Erhalt der Rückzahlungsaufforderung muss der Gang zum Rechtsanwalt für Strafrecht erfolgen.
Strafanzeige trotz Rückzahlung?
Ja! In der Regel wird nach Erlaß des Rückzahlungsbescheids die Akte mit allen Angaben, die der Antragsteller gegenüber dem BAföG-Amt gemacht hat (auch mit den nachteiligen!), an die zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft abgegeben, wenn die Behörde Anzeichen für einen Betrug für gegeben erachtet.
Strafmaß bei BAföG-Betrug?
§ 263 StGB (Strafgesetzbuch) bestraft den Betrug mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Mit dieser Strafvorschrift gibt das Gesetz zwar den Strafrahmen, nicht aber die im konkreten Fall zu verhängende Strafe vor. Wie bei allen anderen Straftatbeständen auch gibt es im Strafrecht entgegen dem Ordnungswidrigkeitenrecht (dort gibt es den Bußgeldkatalog) keinen „Strafenkatalog“.
Die Bestimmung der Strafhöhe erfolgt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) durch eine individuelle Strafzumessung und ist äußerst komplex. Bundes- oder landeseinheitliche Regelungen gibt es nicht. Aus diesem Grund kann den nachfolgenden Ausführungen keine abschließende Verbindlichkeit zukommen. Da der Verfasser dieses Artikels jedoch auch als Rechtsanwalt bundesweit im Vermögensstrafrecht tätig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit als Strafverteidiger eine Vielzahl von Fällen im Bereich des BAföG-Betruges bearbeitet hat, vermögen sie durchaus in der Lage sein, eine seriöse Erstinformation darzustellen.
Die Verteidigung in Strafverfahren wegen BAföG-Betrug gestaltet sich im Regelfall wie folgt:
1. Mandatsgespräch, Beratung
2. Verteidigerlegitimation & Antrag auf Akteneinsicht bei Polizei/Staatsanwaltschaft
3. Nach Erhalt der Ermittlungsakte: Juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit der etwa durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise, auf die die BAföG-Behörde Daten erlangt hat
4. Juristische Prüfung der materiellen Rechtslage. Ist der Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllt? Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es? Schlagworte: Eltern haben Geld auf den Namen des Kindes angelegt; Kinder verwalten treuhänderisch Vermögen; Anwendung von deutlich milderem Jugendstrafrecht, wenn das Kind bei Antragstellung unter 21 Jahre alt war; Verjährung nach § 78 StGB
5. Aufnahme von Verhandlungen/Gesprächen mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
6. Stellung von schriftlichen Anträgen bspw. auf Verfahrenseinstellung (gegen Geldbuße), oder auf Erlass eines Strafbefehls unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen.
Bei bis ca. 500,00 € Schaden (in Bayern teilweise nur bis 100,00 €) kann eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit erreicht werden. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt nicht. Ein Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt ebenfalls nicht.
Bei 500,00 € bis ca. 5.000,00 € (in Bayern z.T. nur bis 1.000,00 €; in Hessen u.U. auch bis 6.000,00 €) ist unter Umständen eine Verfahreneinstellung gegen Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) möglich, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt nicht. Ein Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt ebenfalls nicht.
Wenn eine Einstellung nach § 153a StPO nicht in Betracht kommt, ist bei 500,00 € bis ca. 5.000,00 € (in Bayern z.T. nur bis 1.000,00 €; in Hessen u.U. auch bis 6.000,00 €) eine Geldstrafe unter Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis unter Umständen oder gar eine Verwarnung mit Strafvorbehalt möglich, wenn Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Bei höheren Schadenssummen muss mit einer Geldstrafe oder einer kleineren Freiheitsstrafe (bei Ersttätern Bewährung möglich) gerechnet werden, die ins Führungszeugnis eingetragen wird.
Aber wiederum nochmals Vorsicht: Auch Geldstrafen unter der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis Belegart N (oder wenn bereits eine Vorstrafe vorliegt) werden – wie bereits oben erläutert – im Bundeszentralregister (BZR) und im Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0) eingetragen und können bereits damit für manchen Studenten das Karriereaus bedeuten. So also nochmal (das kann nicht oft genug gesagt werden!) z.B., wenn eine Laufbahn als Beamter bzw. im öffentlichen Dienst angedacht ist (bspw. Referendare, Lehramtsanwärter, Juristen), eine behördliche Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung (bspw. für Piloten die ZÜP nach dem Luftsicherheitsgesetz, LuftSiG) durchgeführt werden muss oder eine Einreisevisum für die USA benötigt wird.
Besonders in Verfahren gegen Personen wie Ärzte, die von Zulassungen und Erlaubnissen abhängen kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.
In Ermittlungsverfahren wie diesen, wie auch in allen anderen Strafverfahren, wird nämlich die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen schnellstmöglich Anklage gegen den Beschuldigten beim zuständigen Gericht zu erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Verurteilung inkl. Einträgen im Führungszeugnis zu erreichen. Zur Vermeidung dessen wird (soweit dies der primären und sekundären Zielsetzung der Verteidigungsstrategie entspricht) der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches existenzerhaltendes Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.
Erlangt bei Medizinern, Psychologen, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Apothekern, Wirtschaftsprüfern, Betriebswirten, Informatikern und anderen Akademikern zudem der Arbeitgeber, Dienstherr oder die zuständige Kammer auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die dienstrechtliche bzw. die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung.
Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren Betroffene Arzt oder Mediziner der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird.
So ist z.B. Nach Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe – namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger – grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Auch das kann sich existenzvernichtend auswirken.
Daher sollte unverzüglich der gewählten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hierauf angesprochen werden, damit dieser das Problemfeld Berufszulassung rechtzeitig in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen und gemeinsam mit seinem Mandanten zielgerichtete effektive Verteidigungsmaßnahmen zur Lösung dieses Problems entwickeln kann.
In einer auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei wird man dem Beschuldigten im Rahmen der strafrechtlichen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus der Strafverfolgung resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.
Diese Ausführungen sollen und können den Betroffenen und Interessierten lediglich einen groben Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine (mitunter sehr gefährlichen und weit reichenden) Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei, dass dies jedoch in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist. Besonders in Ermittlungsverfahren nach § 263 StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein im Strafrecht entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.
Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und umfassen folgende Leistungen.
Alle Besprechungen/Beratungen mit dem Auftraggeber, Gegner oder Dritten
Alle Telefonate mit Auftraggeber, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
Alle Gerichtstermine, Vernehmungstermine, sonstige Ortstermine einschließlich Reise- und
Wartezeiten inkl. Teilnahme Erstgespräch Psychotherapie, soweit indiziert
Bearbeiten sämtlicher Korrespondenz
Aktenstudium, juristische Prüfung der materiellen und formellen Rechtslage
Erarbeitung einer Verteidigungstaktik unter Berücksichtigung der persönliche, familiären und
sozial-beruflichen Situation inkl. der angestrebten weiteren Entwicklung der nächsten 10 Jahre
Erstellen von Gutachten oder anderen Schreiben, Schriftsätzen und Anträgen
Besprechungen mit anderen Mitarbeitern der Kanzlei
sowie im Weiteren…
Akteneinsicht und Prüfung der Ermittlungsakte
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Beratungen und Gespräche
Besuche und Betreuung bei Untersuchungshaft
Kontaktpflege mit Angehörigen (bei Untersuchungshaft)
Schriftsätze und Anträge an Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft
Wahrnehmung aller Gerichtstermine und Vernehmungstermine
Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden
Soweit erforderlich, Konzeptierung und Umsetzung einer Medienstrategie (Litigation-PR)
Ein vollständiges Verfahren (also Tätigkeit im Ermittlungsverfahren bis einschließlich Hauptverhandlung) von mittlerem Schwierigkeitsgrad kann bei Zugrundelegung der gesetzlichen Mittelgebühren in etwa Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 900,00 € inkl. Umsatzsteuer verursachen. Sofern es (in ca. 90% der Fälle) wegen Verfahrenseinstellung oder Strafbefehlsverfahren nicht zu einer Hauptverhandlung kommt, betragen die Anwaltsgebühren in etwa 600,00 €. Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines Festpreises bzw. Pauschalpreises im Rahmen einer Honorarvereinbarung abseits der Betragsrahmen des RVG.
Rechtschutzversicherungen leisten nicht bei Straftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind. Zu diesen nur vorsätzlich begehbaren Delikten zählt auch der Betrug gem. § 263 StGB.
Auch im Verwaltungsverfahren (z.B. bei einem Widerspruch gegen einen BAföG – Rückforderungsbescheid) zahlen Rechtschutz- versicherungen meistens nicht, jedoch bieten neuerdings manche Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an.
Pflichtverteidigung beim BAföG Betrug ?
Beschuldigten wird zwar nach § 140 II StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 3.05.2016
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