Das Recht zu lügen
Eva, Rudis junge Nachbarin, bekam nach langer Arbeitslosigkeit endlich eine Arbeit als Wäschereigehilfin. Im Arbeitsvertrag versicherte Eva, dass sie nicht schwanger sei, obwohl sie es bereits seit drei Wochen besser wußte. Den Arbeitgeber informierte sie von der Schwangerschaft erst zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber focht daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Eva beriet sich mit ihrem Nachbarn Rudi, erhob Klage und bestand auf der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses.
Ihr Arbeitgeber berief sich in der Klageerwiderung auf § 123 BGB, wonach eine Vertragspartei ihre Willenserklärung wirksam anfechten kann, wenn sie durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst worden ist. Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Aus der Sicht ihres Arbeitgebers wäre der Arbeitsvertrag mit Eva nichtig, weil Eva seine vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellte Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft bewusst falsch beantwortet hatte.
Eva war sich nun doch nicht mehr sicher, ob ihre Notlüge zulässig war oder nicht. Einerseits wollte Eva nach langer Arbeistlosigkeit gerne wieder arbeiten, andererseits wünschten sie und ihr Mann sich schon lange ein Kind.
Rudi konnte Eva beruhigen. In einem Revisionsverfahren hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem ähnlichen Fall durch Urteil vom 06.02.2003 zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Laut BAG führen unzulässige Fragen des Arbeitgebers, wie die nach einer Schwangerschaft, bei bewußter Falschbeantwortung nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, weil diese Frage eine verbotene Diskriminierung gemäß § 611a BGB ist. Darüber hinaus führt eine Schwangerschaft nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses, da die Schwangerschaft vorübergehender Natur ist. Eva sieht nun mit Zuversicht der Entscheidung des Arbeitsgerichts entgegen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile