Die größten Missverständnisse im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Sehr hartnäckig halten sich im Bereich des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechtes Vorstellungen über bestimmte Rechte und Pflichten, die nicht den Gegebenheiten entsprechen.

Immer wieder meinen Mandanten entweder bestimmte Rechtspositionen innezuhaben oder aber zu bestimmten Handlungen verpflichtet zu sein, obgleich weder das eine noch das andere zutrifft.

Hier die Top-Ten der am häufigsten anzutreffenden Fehlvorstellungen:

1. Ich muss auf einen Zeugenfragebogen oder einen Beschuldigtenfragebogen der Polizei antworten.

Nein, müssen Sie nicht. Als Beschuldigter steht Ihnen sowieso das Recht zu schweigen zu. Aber auch bei einem Zeugen hat die Polizei keine rechtliche Handhabe, eine Nichtbeantwortung zu erzwingen, bzw. zu sanktionieren. Lediglich die Verweigerung der Angabe der Personalien kann für sich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Aber: wenn man Sie anschreibt sind die Personalien ja offensichtlich bekannt.

2. Ich muss einer polizeilichen Ladung zur Vernehmung nachkommen.

Nein, müssen Sie nicht. Weder Ihr Erscheinen zu einer Beschuldigtenvernehmung, noch zu einer Zeugenvernehmung kann die Polizei erzwingen. Der Ladung eines Staatsanwaltes oder eines Gerichtes müssen Sie allerdings Folge leisten.

3. Ich muss bei Erscheinen eines Polizeibeamten diesem Rede und Antwort stehen.

Nein, müssen Sie nicht. Wenn Sie das dringende Bedürfnis zu einem Gespräch verspüren sollten Sie vorher wenigsten erfragen, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter befragt werden und sich darüber im klaren sein, ob Ihre Aussage Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person belasten könnte. Bedenken Sie aber bitte: eines der häufigsten Beweismittel bei einer Verurteilung ist die Aussage des Beschuldigten. Seien Sie bei einem Gespräch aktiv und fragen Sie worum es geht und warum man Sie befragt und was man sich von Ihrer Aussage verspricht. Antwortet man Ihnen nur zögerlich und sichtlich misstrauisch sollten Sie spätestens die Notbremse ziehen und sagen, dass Sie von nun an dem Schweigen den Vorzug geben.

4. Meine Aussage kann nur verwertet werden, wenn man mich vorher belehrt hat.

Nein, eine Belehrung ist nur vor einer „Vernehmung“ erforderlich. Fehlt sie dort, ist Ihre Aussage unverwertbar. Führt der Polizeibeamte mit Ihnen jedoch ein informatorisches Vorgespräch, bedarf es keiner Belehrung. Diese Vorgespräch wird der Beamte immer dann führen, wenn er sich nicht im klaren ist, ob er einen Täter, einen Zeugen oder einen gänzlich Unbeteiligten vor sich hat. Streit entsteht später regelmäßig bei der Frage, ab wann dem Beamten hätte klar sein müssen, dass sein Gesprächspartner als Beschuldigter in Frage kommt und ab wann er hätte belehren müssen – mit der Folge, dass der Beschuldigte dann geschwiegen hätte.

5. Für eine Wohnungsdurchsuchung benötigt die Polizei immer einen richterlicher Durchsuchungsbeschluss.

Nein, auch ohne Durchsuchungsbeschluss ist eine Wohnungsdurchsuchung möglich, nämlich wenn die Polizei annimmt, dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt und ein richterlicher Beschluss zu einer zeitlichen Verzögerung und einer daraus resultierenden Gefahr eines Beweismittelverlustes führen würde. Aber: Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen, innerhalb derer eine Wohnungsdurchsuchung ohne Ermächtigung eines unabhängigen Richters zulässig ist, eng gesteckt: Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. „Gefahr im Verzug“ muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
Pikant: Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar 2001, in der dieses ausdrücklich festgestellt wurde, lag der Fall einer Wohnungsdurchsuchung bei einem einer Straftat verdächtigen Polizeibeamten zugrunde.

6. Wenn gegen mich ermittelt wird, muss man mir das mitteilen.

Nein, denn Ermittlungsverfahren sind Geheimverfahren. „Rechtliches Gehör“ steht dem Beschuldigten erst vor Abschluss des Verfahrens zu. Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, bevor der Beschuldigte vernommen wurde, erfolgt keine Nachricht an ihn und damit erhält der Beschuldigte möglicherweise auch keine Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Verfahren.

7. Wenn ich verurteilt werde, bin ich vorbestraft.

Nein, erst ab einer Verurteilung zu 90 Tagessätzen gelten Sie erst als vorbestraft. Ein Tagessatz entspricht in der Höhe dem Nettoeinkommen eines Tages, nach Abzug von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen. Für den, der beispielsweise aus gewerbe- oder beamtenrechtlichen Gründen sich eine Vorstrafe nicht „leisten“ kann ist es um so wichtiger, dass der Verteidiger bei einer drohenden Verurteilung bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeiten einer Unterschreitung der 90 Tagessätze mit der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht auslotet.

8. Wenn es nur einen Belastungszeugen gibt und ich die Tat bestreite, steht

Aussage gegen Aussage und man kann mich nicht verurteilen.
Nein, über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung und kann zu dem Ergebnis kommen, dass die Aussage des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten und unglaubhaft, die Aussage des Belastungszeugen dagegen glaubhaft ist.

9. In einer Gerichtsverhandlung wird sich meine Unschuld schon herausstellen.

Nein, statistisch gesehen kommt es nur in weniger als 10 Prozent der eröffneten Gerichtsverfahren zu einem Freispruch. Es werden auch Unschuldige verurteilt. Wir bemühen uns allerdings, das nicht zur Regel werden zu lassen.
Allerdings erhöht sich statistisch gesehen Ihre Chance, dass es gar nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommt, je früher Sie einen Anwalt einschalten.

10. Gute Verteidiger sind teuer.

Korrekt. Eine ironische Betrachtung über Die Suche des Mandanten nach dem richtigen Anwalt finden Sie unter www.juracafe.de/mandant/anwalt_wie.htm

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Detlef Stoffels

Rechtsanwälte Kattelmann, Gelhard, Stoffels, Süsselbeck und Niermann
Auf der Töterlöh 44
33100 Paderborn

Tel.: 05251-529944
Fax: 05251-529946

www.toeterloeh44.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.10.2010
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