Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers

Die Pflicht des Arbeitnehmers, Betriebsinterna nicht nach außen zu tragen, folgt als Nebenpflicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag und aus den §§ 823 Absatz 1 und 2, 826 BGB, §§ 3, 17 UWG.

Ohne besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt folgendes: Der Arbeitnehmer hat alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb zu verschweigen, die nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Tatsachen, die jeder – also auch Dritte außerhalb des Betriebes – kennt oder ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

Die Verschwiegenheitspflicht kann einzelvertraglich erweitert werden. Die Vertragsklauseln dürfen jedoch nicht zu weitgehend gefasst werden. Wird der Arbeitnehmer zum Beispiel zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen betrieblichen Tatsachen verpflichtet, geht dies über ein anzunehmendes berechtigtes Arbeitgeberinteresse hinaus. Eine solche Klausel wäre unverhältnismäßig und damit nichtig.

Demgegenüber wird es im allgemeinen als zulässig angesehen, bestimmte konkrete Informationen ausdrücklich als vertraulich zu vereinbaren. Eine sehr konkret gefasste Klausel, die einzelne Tatsachen ausdrücklich aufzählt, unterliegt wiederum der Gefahr, dass die nicht ausdrücklich aufgeführten Tatsachen quasi zur Information an alle freigegeben werden. Im Zweifel ist trotzdem eine konkrete und nicht allumfassende Klausel vorzuziehen.

Die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht kann durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abgesichert werden.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit ist der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich verpflichtet, weiterhin Verschwiegenheit hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Auch hier kann konkret vereinbart werden, dass bestimmte Tatsachen zusätzlich zu verschweigen sind. Die Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer faktisch seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft die vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht macht er sich schadensersatzpflichtig. Daneben ist eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Grundsätzlich kommt auch eine verhaltensbedingte ordentliche, in schwerwiegenden Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht. Der Arbeitnehmer kann sich, wenn er einer bestimmten Personengruppe (z.B. Ärzte) angehört oder wenn er aus Eigennutz oder zum Zwecke des Wettbewerbs handelt, sogar strafbar machen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.09.2011
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Tags:

Kategorien: Recht, Urteile
Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Wing Tsun Artikel bei Budoten