„Die war nicht rot“ – Farbenlehre im Verkehrsrecht

Polizeikelle„Die war nicht rot“- Polizeibeamte können sicherlich ein Lied davon singen, wie differenziert und kreativ man straßenverkehrstechnische Farbenlehre diskutieren kann, wenn im Refrain des Liedes vier Punkte in Flensburg und zumeist auch ein Fahrverbot stehen könnten.

Also mal ganz deutlich: Der Gesetzgeber unterscheidet bei überfahrenen Ampeln qualifizierte Rotlichtverstöße und einfache. ?Einfach? ist ein Rotlichtverstoß dann, wenn die Ampel noch nicht länger als eine Sekunde Rot gezeigt hat. Also: Die Ampel war definitiv bereits Rot, allerdings erst sehr kurz. Autofahrer empfinden diese Phase gern als Gelb-Rot, was es aber de facto im deutschen Straßenverkehrsrecht nicht gibt. Qualifiziert ist der Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot gezeigt hatte.
Hier gilt der irrige Glaube nicht, dass man auf der sicheren Seite rast, wenn man bei Gelb noch durchflutscht. Mitnichten weiß Verkehrsrechtsexperte Fritzsch von der Kanzlei LF legal aus Hannover, welche im Internet das Portal Blitzerblog? betreibt. „Das von einigen Autofahrern als Gelbrot empfundene Ampelzeichen ist rechtlich gesehen tatsächlich regelmäßig Rot. Gelb-Rot gibt es nicht. Dennoch ergibt sich für erwischte Rotsünder ab und an die Möglichkeit, Punkten, Bußgeld und Fahrverbot zu entgehen.“
Fritzsch, welcher bei seiner anwaltlichen Tätigkeit im Verkehrsrecht schon mit den unterschiedlichsten „Gründen“ konfrontiert wurde: „Bei Grün darf ich fahren, ohne jedes Wenn und Aber. Wenn die Behörde allerdings nicht zweifelsfrei nachweisen kann, dass bei Überfahren der Ampel diese bereits Rot zeigte, dann ergibt sich Handlungsspielraum für eine erfolgreiche Verteidigung gegen einen vermeintlichen Rotlichtverstoß.“
Angesichts der Fülle von Schattierungen von Rot empfiehlt Fritzsch aber auf jeden Fall in Zweifelsfällen anwaltlichen Rat einzuholen, z.B. eine anwaltlicher Ersteinschätzung über www.blitzerblog.de. Kosten entstehen erst, wenn der Betroffene nach der Ersteinschätzung eine Mandatierung wünscht.
Übrigens (Achtung Ironie): Die Beste Ausrede bei einem Rotlichtverstoß ist die Behauptung: „Ich hab keine Ampel gesehen, ich hatte meine Brille nicht auf!“ Das hilft zwar auch nicht wirklich, verlagert den Sachverhalt aber in einen anderen Themenbereich. So oder so, der „Lappen“ wäre weg. Fritzsch, der als Kenner des Verkehrsstrafrechts schon mit allen denkbaren Rotlichtverstößen zu tun hatte, will das Thema am Ende aber nicht bei der „humorigen“ Betrachtungsweise belassen: „Das Überfahren einer roten Ampel ist kein Kavaliersdelikt und hat zumeist unangenehme Folgen: ein drohendes Fahrverbot, saftiges Bußgeld und Punkte in Flensburg sind das eine – ? ein möglicher Unfall mit allen denkbaren Folgen würden die Konsequenzen jedoch nochmals stark verschärfen!“
Mehr Infos zu Roter Ampel und Rotlichverstößen unter: www.blitzerblog.de/themen/rotlichtverstoss/
Kanzlei LF legal Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte
Volgersweg 49
30175 Hannover
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 25.01.2013
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