Fallen jetzt die Bürgerenergiegenossenschaften der Regulierung zum Opfer?

solarstrom-solar-solarenergieDen über 600 Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland mit ihren rund 80.000 Genossen droht das aus. Die bisherige Erfolgsgeschichte dieser Genossenschaften, über 800 Mio. EUR wurden in erneuerbare Energien investiert, könnte durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) kurzfristig beendet werden. Nach Ansicht der BaFin handelt es sich auch bei Energiegenossenschaften um Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E.

Der Vorteil wird genommen
Der große Vorteil der Genossenschaft besteht darin, dass die Bürger-beteiligung auch ohne einen preisintensiven und aufwendigen Prospekt angeboten werden kann, der von der BaFin geprüft werden muss. Dadurch entfällt auch die Prospekthaftung.
Durch die Einführung des KAGB und dessen weite Auslegung der alternativen Investmentfonds (AIF), wird dieser Vorteil nun genommen und die Genossenschaften fallen unter das KAGB. Und das bereits zum 22.07.2013.
Die neuen strengen Anforderungen
Viele Bürgerprojekte werden die Anforderungen nicht erfüllen können und wären schlicht zum Scheitern verurteilt. Welche Anforderungen stellt das KAGB konkret:
Die Verwaltung des Anlagevehikels
Die Verwaltung des Anlagevehikels muss künftig von der BaFin zugelassen werden und dafür einige Voraussetzungen erfüllen. Es muss ein bestimmtes Mindesteigenkapital vorgehalten werden, Risikomanagementsysteme müssen installiert und Compliancevorschriften eingehalten werden.
Verwahrstelle
Auch Bürgerprojekte müssen eine Verwahrstelle (in der Regel eine Depotbank) beauftragen und somit die Vermögensverwaltung von der Vermögensverwahrung trennen. Diese Verwahrstelle ist unabhängig und hat grundsätzlich eine Verwahrpflicht für die Vermögenswerte des Fonds sowie umfangreiche Kontroll- und Prüfpflichten gegenüber den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Prospektpflicht
Nach Ansicht der BaFin haben auch Energiegenossenschaften stets einen Prospekt zur Prüfung einzureichen, bevor an die Gewinnung von Anlegern herangegangen wird.
Risikomischung
Das KAGB sieht bei Kapitalanlagen für Privatanleger künftig eine klare Risikomischung vor, so dass auch ein Bürgerprojekt in mindestens drei Anlagen investieren muss um das Risiko, zum Beispiel durch Ausfall, zu minimieren. Auf diese Risikomischung kann verzichtet werden, wenn die Mindestanlagesumme 20.000,00 EUR beträgt.
Jahresabschlusserstellung und -prüfung
An die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses werden besonders hohe Anforderungen gestellt, die mit hohen Kosten verbunden sind.
Fazit:
Wenn das Gesetz unverändert den Bundestag passiert, werden viele Bürgerprojekte im Bereich Erneuerbare Energien nicht mehr umsetzbar sein.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.06.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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