Fehlen ohne Krankmeldung rechtfertigt Kündigung des Arbeitsverhältnisses

urteil003Das Ausstellenlassen eines ärztlichen Gefälligkeitsattests stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.

Wer sich nicht krankmeldet und seinem Arbeitgeber erst später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das hat das Landesarbeitsgericht Rostock entschieden.
Eine Lehrerin blieb zwei während der Schulferien anberaumten Dienstterminen unentschuldigt fern. Einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Krankmeldung nebst einem ärztlichen Attest. Dieses bescheinigte fünf Tage rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.

Nachträgliche Krankschreibung nur bis maximal zwei Tage zulässig!

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rostock gaben dieser Kündigung Recht. Das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung. Der Beweiswert des Attestes sei erschüttert, da dieses fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt worden war. Eine nachträgliche Krankschreibung sei ausnahmsweise nur bis maximal zwei Tage zulässig. Nach Vernehmung des Arztes habe das Gericht von einem "Gefälligkeitsattest" ausgehen können. Sich ein Gefälligkeitsattest ausstellen zu lassen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache (Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 195/07).

Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

"In der Praxis habe ich mehrfach erlebt, dass Arbeitnehmer ihre Pflicht, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber wegen Krankheit abzumelden nicht ausreichend nachkommen. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die vom behandelnden Arzt auszustellen sind, werden häufig verspätet oder überhaupt nicht eingereicht. Die Entscheidung des LAG Rostock zeigt erneut die arbeitsrechtliche Bedeutung dieser Pflichten der Arbeitnehmer."

Rechtsanwalt Tobias Ziegler – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Flurstr. 17
40235 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 69 07 62 – 20
Fax: 0211 / 69 07 62 – 23
Homepage: www.anwalt-ziegler.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.02.2010
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