Fluggastrechte unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung

Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2006 in Kraft. Sie regelt die Fluggastrechte bei Flügen, die von einer EG-Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten oder von Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EG-Gebiet fliegen. Die Verordnung umfasst auch Flüge mit sogenannten Billigfliegern. Die Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, so dass jeder EU-Bürger Ansprüche aus der Verordnung vor nationalen Gerichten einklagen kann.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges hat der Passagier wahlweise einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind). Darüber hinaus hat der Flugpassagier ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km.

Bei Flugverspätungen von 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke bis 1.500 km, 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder bis 3.500 km sowie ab 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3.500 km sind von der Fluggesellschaft als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive Transfer zu stellen. Bei einer Verspätung ab 5 Stunden ist der Ticketpreis zu erstatten und ggf. ein kostenloser Rückflug zu stellen. Darüber hinaus kann – bei konkretem Nachweis – Schadensersatz geltend gemacht werden.

Nehmen Fluggäste, die wegen Umbuchung, Überbuchung oder Annullierung des Fluges nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung befördert wurden, ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch, so verteidigten diese sich regelmäßig damit, dass keine Annullierung, sondern nur eine Verspätung des Fluges vorliege, da bei einer Flugverspätung keine Ausgleichszahlung fällig sei. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2009 zwar festgestellt, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der – auch erheblichen – Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, doch gebiete es der im Gemeinschaftsrecht verankerte Gedanke der Gleichbehandlung, das der Fluggast eines verspäteten Fluges nicht anders als den Fluggast eines annullierten Fluges zu behandeln sei. Voraussetzung sei allerdings eine gewisse Qualität der Verspätung. Nach Ansicht des Gerichts seien auch bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07).

Die Ausgleichzahlungen sind nur dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind (z.B. politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Wetterbedingungen etc.). Technische Probleme sind in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Sie haben ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung und liegen in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtsunternehmens. Im Übrigen betreffen technischen Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

Weitere Informationen zur Fluggastverordnung im Artikel „Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung eines Fluges“ unter www.graening-kollegen.de.

Quelle: openPR

Rechtsanwaltskanzlei Gräning & Kollegen
Köpenicker Straße 16
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Fax: (030) 67 99 56 20
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geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.05.2010
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