Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?
An der Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer oder einem freien Mitarbeiter hängen oft wirtschaftliche Risiken für den Unternehmer. Bereits bei Abschluss des Vertrages sollte beiden Parteien klar sein, welchen Charakter das Vertragsverhältnis haben wird.
Zunächst ist bei dem Vertrag eine Verpflichtung zu einer Dienstleistung bestehen. Zwar bedarf es keiner konkreten Festlegung, welcher Art von Dienstleistung geschuldet ist, aber nur bei dieser Verpflichtung kann es sich um einen Arbeitsvertrag handeln.
Die bloße Bezeichnung des Vertragspartners als freien Mitarbeiter im Vertrag ist für sich allein nicht ausreichend. Der freie Mitarbeiter und der Arbeitnehmer unterscheiden sich grundsätzlich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.
Nach dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Arbeitnehmerbegriff ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (S. BAG vom 14. März 2007, Az. 5 AZR 499/06). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.
Und auch hier kommt es bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einordnung auf den jeweiligen Einzelfall an, denn es sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Von einem Arbeitnehmer ist auszugehen, wenn er nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Es ist dabei rein auf das konkrete Vertragsverhältnis abzustellen. So kann der Dienstverpflichtete, der lediglich im Nebenerwerb tätig wird, Arbeitnehmer und nicht freier Mitarbeiter sein. Ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen freien Mitarbeiter handelt, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses. Widersprechen sich diese, ist die tatsächliche Durchführung entscheidend.
Matthias Malecki, Rechtsanwalt
www.Arbeitsrecht-Dresden.gerade-Recht.de
Quelle: openPR
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile
Ähnliche Beiträge zu diesem Thema
- Können Freie Mitarbeiter bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen?
- Vertragliche Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit
- Nach BGH-Urteil Bestellprozess vereinfacht – Bestätigung des Lesens der AGB nicht mehr erforderlich
- Die Änderungskündigung des Arbeitgebers und die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
- Änderungskündigung des Arbeitgebers und den Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers