Fristlose Kündigung bei Äußerungen im privaten Bereich?
Heino ist manchmal sehr direkt. Jetzt bekam er eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers, weil er seinen Chef beleidigt habe. Heino hatte in einem Internetcafé in der Nähe der Firma in einem Gespräch mit einem Freund eine abfällige Bemerkung über seinen Chef gemacht. Seine Äußerung, dass der Chef „das größte Arschloch der Welt“ ist, hörte ein zufällig dort anwesender Arbeitskollege, der ihn umgehend beim Chef angeschwärzt hat.
Heino will die Kündigung nicht hinnehmen und fragte Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) in einem ähnlichen Fall, mit Urteil vom 20. Juli 2006 zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers entschieden hatte.
Laut Gericht stellt die umstrittene Äußerung grundsätzlich eine Beleidigung dar, jedoch gilt das nur, wenn sie im Kollegenkreis oder in der Öffentlichkeit gefallen ist (Az: 1 Sa 69/06). Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass eine Meinungsäußerung im privaten Bereich nicht an den Betroffenen weitergegeben wird. Das LAG führte aus, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, sich im privaten Bereich stets positiv über den Arbeitgeber zu äußern.
Auf Grund der Sperrfrist, als Folge der fristlose Kündigung, erhält Heino zur Zeit kein Arbeitslosengeld. Er wird unverzüglich Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erheben, denn eine Kündigung darf nicht mit Äußerungen im privaten Bereich begründet werden.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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