Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages
Aufmerksamkeit hat in letzter Zeit in den Medien der Fall der Kassiererin in einem Supermarkt erregt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die außerordentliche Kündigung für wirksam angesehen, da es als nachgewiesen ansah, dass hier das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört ist. Auch den vom Arbeitgeber behaupteten Verstoß sah das Gericht als erwiesen an.
Tatsächlich kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt.
Es hat sich aber auch oft in der Praxis gezeigt, dass es meist sinnvoll ist, hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorzugehen.
Die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sind für den Arbeitnehmer sehr nachteilig:
– Der Arbeitnehmer ist mit sofortiger Wirkung beschäftigungslos.
– Der Arbeitnehmer erhält ab sofort keinen Lohn mehr.
– Die Agentur für Arbeit wird im Fall einer fristlosen Kündigung voraussichtlich eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen verhängen.
– Der Arbeitnehmer wird voraussichtlich größere Schwierigkeiten haben, sich auf eine neue Stelle zu bewerben.
Durch eine rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung!) gegen die außerordentliche Kündigung eingereichte Kündigungsschutzklage lässt sich in der Praxis oft im Wege der Einigung vor dem Arbeitsgericht erreichen, dass als Beendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis der Termin vereinbart wird, zu dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich hätte kündigen können. Außerdem ist es nicht selten, dass vom Gericht protokolliert wird, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe, die ihn zu der Kündigung veranlasst haben, nicht länger aufrecht erhält. Dann entfällt auch für die Agentur für Arbeit in der Regel die Grundlage für die Verhängung einer Sperrfrist, so dass der betroffene Arbewitnehmer sofort nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beziehen kann.
Nicht selten kann selbst bei fristlosen Kündigungen die Zahlung einer Abfindung erreicht werden. Das insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber eine offensichtlich unwirksame Kündigung erklärt hat.
Die Hürden, die der Arbeitgeber überwinden muss, um wirksam zu kündigen, sind sehr hoch. Gerade bei fristlosen Kündigungen bestehen – im Vergleich zu ordentlichen Kündigungen – noch zusätzliche Hürden. Es bereitet den Arbeitgebern in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten, diese zusätzlichen Hürden zu überwinden.
Aus diesem Grund sind gerade bei fristlosen Kündigungen die Aussichten, im Wege eines Kündigungsschutzprozesses etwas zu erreichen, hoch.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler – Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 22.01.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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