Für Verkehrssünder ist Schweigen Gold wert
Viel zu häufig werden Verkehrssünder Opfer ihrer eigenen Redseligkeit. Würden sie als Beschuldigte schweigen und gegenüber der Polizei und den Verfolgungsbehörden konsequent von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, hätten sie hingegen gute Chancen, dass das Verfahren wegen nicht ausreichendem Nachweis der Tat eingestellt wird.
Der Rechtsstaat gewährt jedem Beschuldigten das Recht zu schweigen. Hintergrund ist das wichtige rechtsstaatliche Prinzip, dass von niemandem verlangt werden kann, sich selbst in einem Ermittlungsverfahren zu belasten. Daher muss niemand Angaben zur Sache machen oder selbst aktiv an den Ermittlungen gegen sich mitwirken. Und weder die Ermittler noch die Gerichte dürfen aus diesem Verhalten für den Betroffenen nachteilige Schlüsse ziehen.
Wer als Kraftfahrer anlässlich einer Polizeikontrolle oder eines Verkehrsunfalls polizeilichen Ermittlungen ausgesetzt wird, ist ab diesem Moment Beschuldigter. Doch er kann in dieser Lage zumeist noch gar nicht abschätzen, was er zu seiner Entlastung vorbringen könnte und vor allem, was ihm im weiteren Verfahrensverlauf nachteilig entgegengehalten werden kann, berichtet das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de. So kann es passieren, dass ein Betroffener durch unbedachte Äußerungen überhaupt erst zu seiner eigenen Verurteilung beiträgt. Aus diesem Grund gilt für einen Anwalt auch als grober Kunstfehler, sich zu den Tatvorwürfen gegen den Mandanten zu äußern, bevor er sich durch Einsicht in die Ermittlungsakte einen Überblick über die vorhandene Beweislage gemacht hat. Nicht selten ist es die beste Strategie, im gesamten Verfahren zu schweigen.
Infos: www.straffrei-mobil.de
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.04.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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