Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug liegt vor

UrteilZu der neuen EU-Richtlinie 2011/7/EU zur „Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 liegt nun ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie in deutsches, also innerstaatliches Recht, zu der alle Mitgliedsstaaten der EU bis zum 16. März 2013 verpflichtet sind. Mit der Neufassung der Richtlinie gegenüber der alten Fassung aus dem Jahr 2000 soll durch noch eindeutigere Formulierungen und Einführung klar definierter und spürbarer Sanktionen die Zahlungs(un)moral im Geschäftsverkehr positiv beeinflusst werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist.

Die Neufassung der Richtlinie sieht unter anderem vor, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug stets einen Anspruch auf Ersatz von „Beitreibungskosten“ in Höhe einer Mindestpauschale von 40 EUR erhalten soll. Die ergänzende Bestimmung, so ist der Richtlinie zu entnehmen, soll für eine gerechte Entschädigung des Gläubigers sorgen und zugleich von der späten Zahlung abschrecken. „Der Gesetzesentwurf bleibt hinter diesen europäischen Vorgaben allerdings zurück“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann. Die vorgeschlagene Regelung in einem neuen Absatz 5 von § 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht nämlich eine Anrechnung der Pauschale auf einen Schadensersatzanspruch wegen Rechtsverfolgungskosten vor – etwa infolge Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens. „Das ist sehr schuldnerfreundlich und wird den Zielen der Richtlinie nicht gerecht“, bemängelt Drumann. „Auch wenn deren Wortlaut in Art. 6 Absatz 3 im Sinne einer derartigen Anrechnung verstanden werden könnte, wird doch aus den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie klar, dass die 40 EUR zur Abdeckung interner Beitreibungs- und Verwaltungskosten gedacht sind und sonstige (externe) Kosten daneben vollständig zu ersetzen sein sollen. Mit der vorgesehenen gesetzlichen Regelung nähme man dem Unternehmer, dessen Finanzbuchhaltung durch den Zahlungsverzug seiner Kunden erhebliche Erschwernisse auf sich nimmt, den Aufwandsersatz bei Erfolglosigkeit wieder weg und stellte ihn so, als habe es die Richtlinie gar nicht gegeben. Das kann so nicht richtig sein“, so Bernd Drumann weiter.
Im Klartext heißt das: Schaltet man einen Anwalt ein, sind die 40 EUR weg. Der Gläubiger geht dann – wie schon heute – für seine eigenen Bemühungen leer aus; nicht in erster Linie der Schuldner, sondern der Gläubiger wird also faktisch bestraft, wenn der Schuldner es so weit kommen lässt.
Zudem stellt die EU-Richtlinie deutlich heraus (Artikel 6 Absatz 3), dass Kosten eines Inkassounternehmens zu ersetzen sind. Der Gesetzesentwurf übernimmt das aber nicht ausdrücklich, sondern weist in der Begründung darauf hin, dass dieses ja sowieso schon der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entspräche und deshalb keiner Neuregelung bedürfe. „Die Praxis sieht leider anders aus“, so Drumann. „Es gibt immer wieder Amtsgerichte, die diesen Anspruch generell nicht zusprechen. Ich würde mir daher wünschen, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 BGB-E den bereits erwähnten Artikel 6 Absatz 3 der EU-Richtlinie auch genauso in deutsches Recht umsetzt. Das würde viele unnötige Prozesse vermeiden und auch noch die Justiz entlasten.“
Lange schon wird versucht, das schlechte Zahlungsverhalten im Geschäftsleben zu verbessern, den Gläubigern mehr Rechte einzuräumen. Besonders die oft vom Schuldner endlos ausgedehnten, selbst bestimmten Zahlungsziele machen manchem Unternehmer sehr zu schaffen. Nicht nur, dass er sein Geld nicht bekommt, der Schuldner „besorgt“ sich mit dem Zahlungsverzug ganz nebenbei ein sehr günstiges Darlehen bei ihm.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung als Umsetzung der EU-Richtlinie macht damit nun Schluss, bzw. lässt den Gläubigerkredit äußerst unrentabel werden. Der Entwurf beinhaltet u. a. nämlich auch eine grundsätzliche Beschränkung vertraglich vereinbarter Zahlungsfristen – zwischen Unternehmern auf 60 Tage, zwischen Unternehmern und öffentlichen Stellen auf 30 Tage. Außerdem wird der Verzugszinssatz für Geldforderungen von 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht. – Und die Zahlungsmoral von der Geschicht‘? Bleibt abzuwarten.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 17.12.2012
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