Gesetzgeber stärkt die Rechte der Bürger – Rechtsschutz in der Berufung verbessert

Wenn zwei sich streiten, lassen sie den Richter entscheiden. Anhand des Gesetzes soll eine gerechte und wohlabgewogene Entscheidung gefunden werden. Idealerweise sollen die Regeln der Streitentscheidung auch gerecht und wohlabgewogen sein. Der Rechtsstaat muss aber auch darauf achten, dass die Streitentscheidung in einer gewissen Geschwindigkeit erfolgt, damit die Streitparteien zügig Rechtssicherheit haben. Eine Reform wird jetzt teilweise zurückgedreht:

Im Wege der überall herrschenden Maxime der Einsparung von öffentlichen Geldern hatte der Gesetzgeber vor ca. 10 Jahren entschieden, dass Berufungsverfahren gegen Urteile der Vorinstanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Berufungsgericht zurückgewiesen werden konnten (Beschluss nach § 522 ZPO). Damit war das Verfahren oftmals schon am Anfang der zweiten Instanz beendet, ohne dass der Berufungsführer überhaupt in einer mündlichen Verhandlung angehört wurde oder die Möglichkeit hatte, gegen den Zurückweisungsbeschluss ein weiteres Rechtsmittel einzulegen. Gerade dem Bürger ist es aber wichtig, seine Rechtsmeinung und Beweise in einer mündlichen Verhandlung präsentieren zu können.
Die problematische Regelung des § 522 ZPO wurde daher reformiert. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) spricht selbst davon, dass nicht länger der effektive Rechtsschutz auf Kosten der Geldeinsparungen geopfert werden darf.
Damit können all diejenigen Kläger wieder Hoffnung schöpfen, die mit ihrer Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatten. Zukünftig muss wieder in jedem Verfahren eine mündliche Verhandlung in der Berufung durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Berufung offensichtlich aussichtslos ist, darf das Berufungsgericht das Verfahren durch Beschluss beenden. Doch selbst für diesen Fall werden die Rechte der Bürger gestärkt. Gegen einen solchen Beschluss ist zukünftig eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, sofern die Beschwer, also sozusagen der abgewiesene Forderungsbetrag, über 20.000 € liegt.
Gerade in Verfahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes, bei dem es oftmals um erhebliche Beträge geht, erhöht dies die Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich.
Das neue Gesetz ist bereits vom Bundestag beschlossen worden. Zum In-Kraft-Treten fehlt es somit nur noch an der Unterschrift des Bundespräsidenten.
„Es ist all denjenigen, die mit Ihrer Klage in erster Instanz erfolglos geblieben sind, zu raten, ihren Fall nochmals unter Beachtung der sich bald ändernden Gesetzeslage von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Möglicherweise ist so der bereits verloren geglaubte Fall doch noch zu retten“, rat Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin, der seit Jahren im Bereich des Anlegerschutzes tätig ist.
Christian M. Schulter, Rechtsanwalt – Associate
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
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Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.05.2012
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Kategorien: Recht, Urteile
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