Google muss persönliche Daten löschen
Das Urteil des EuGH (Az: C-131/12) sorgte für Aufsehen. In bisher oft vermisster Weise stärken die Richter in Luxemburg die Rechte des einzelnen Bürgers und billigem ihm ein „Recht auf Vergessenwerden“ zu.
Zukünftig muss Google bestimmte Suchergebnisse auf Antrag der einzelnen Bürger löschen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Informationen die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzen. Der Grund dafür sei, so der EuGH, dass sich ein interessierter Nutzer mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine auf Knopfdruck ein umfassendes Bild von dieser Person machen kann. Damit seien die Suchergebnisse das Ergebnis einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Genau hierfür fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. Es müsste also entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen, oder eine gesetzliche Grundlage nach dem, zumindest für Deutschland, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, dass an der Information ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Die Abwägung zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Personen ist im konkreten Fall den ordentlichen Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaates überlassen.
Im Ergebnis wäre Google also dazu verpflichtet, Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, unabhängig davon die betreffenden Informationen auf der ursprünglichen Internetseite nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, oder ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist. . Und genau hier liegt auch die Schwachstelle der Entscheidung. Denn letztlich verschwunden ist die Information aus dem Internet damit nicht. Um dies zu erreichen, muss man sich an den jeweiligen Betreiber der Internetseiten wenden, von denen der Suchmaschinenanbieter die Information hat.
Hinzu kommt, dass unklar bleibt ob sich die Löschung nur auf das Land des Antragsstellers bezieht oder die angegriffenen Inhalte auch in anderen Ländern ausgeblendet werden müssen.Dennoch ist erfreulich festzustellen, dass die Europäischen Richter dem Schutzes der Privatsphäre einen Vorrang vor anderen Grundrechten, etwa der Informationsfreiheit, einräumen.
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Rechtsanwalt Sascha Leyendecker
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Quelle: openPR
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