Halloween-Kostüm führte zur Verhaftung

handschelle-polizei-verhaftungAn Halloween beschlagnahmten Mainzer Polizisten ein Vorderladegewehr, das ein kostümierter Mann durch die Innenstadt trug. Der 26-jährige aus Chemnitz gab an, dass die ungeladene Waffe zu seiner Verkleidung gehöre. Die Waffe wurde sichergestellt und eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz gefertigt.

Dieser Vorfall ist kein Einzelfall. Auch wenn ein Vorderladergewehr keiner Waffenbesitz-Papiere bedarf und von jedem Volljährigen erworben werden darf, kann das Führen einer solchen Waffe in der Öffentlichkeit einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen. Und mehr noch: Eine „täuschend echt aussehende Spielzeugpistole“ führte im Februar 2012 in Ostheim vor der Rhön zur Verhaftung eines Mannes; der Faschingsumzug musste ohne ihn weiterziehen.
Bislang unbescholtene Bürger geraten in die Mühlen der Justiz, da immer mehr Gesetze schlecht gemacht sind und ihre gesamte Tragweite unzulänglich erklärt wird – sowohl dem Bürger als auch der Exekutive. Auch wenn im deutschen Rechtssystem Unkenntnis nicht vor Strafe schützt, lässt es der Gesetzgeber hier an der nötigen Aufklärung und damit an der Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Bürgern fehlen.
Den juristischen Hintergrund zu den beiden oben zitierten Fällen bildet der §42a WaffG. Dieser verbietet das “Führen”, also zugriffsbereite Tragen von “Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Anscheinswaffen im Sinne des Gesetzes sind alle Waffen, die einer echten Waffe täuschen ähnlich sehen. Bestimmte tragbare Gegenstände nach §42a WaffG sind Hieb- und Stoßwaffen und einige Messertypen.
Der Gesetzgeber hatte vergessen, Karnevals- und Faschingskostüme ebenso wie Messer für Picknick, Jagd und Bergwanderungen als sozial-adäquaten Zweck einzustufen. Aus diesem Grund landen immer mehr Karnevalisten vor Gericht.
An Karneval und Fasching braucht ein Ritter sein Schwert, ein Cowboy seinen Kapsel-Revolver und James Bond seine Spielzeugpistole. Doch seit 2008 ist das Tragen solcher fälschlich als „Waffen“ klassifizierten Spielzeuge und Attrappen auf der Straße verboten. PROLEGAL warnt deshalb vor „bewaffneten“ Kostümen. Beschlagnahme, Anzeige und Verhaftung sind Folgen, die immer mehr Karnevalisten und Faschingsfreunde zu spüren bekommen.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.11.2013
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