Handschriftliches Testament muss lesbar sein

grablicht-allerheiligen-allerseelenEin handschriftliches Testament muss lesbar sein. Ansonsten ist es eventuell nicht wirksam, wie ein Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Schleswig vom 16. Juli 2015 zeigt (Az.: 3 Wx 19/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Testament (www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html) kann vom Notar aufgesetzt oder handschriftlich verfasst werden. Das handschriftliche Testament muss allerdings auch lesbar sein. Ansonsten ist es möglicherweise nicht wirksam und statt der letztwilligen Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
In dem Fall vor dem OLG Schleswig ging es um das Testament einer 2012 verstorbenen Erblasserin. Mit ihrem bereits zuvor verstorbenen Ehemann hatte sie ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Allerdings wurden in diesem Testament keine Verfügungen über die Erbfolge getroffen. Nach dem Tod der Frau erteilte das Nachlassgericht der Tochter als Alleinerbin den Erbschein.
Dagegen legte eine Pflegekraft, die nicht nur beruflich, sondern auch privat Kontakt zur Erblasserin hatte, Beschwerde ein. Die Verstorbene habe kurz vor ihrem Tod noch ein weiteres Testament verfasst, in dem sie der Pflegerin alles vererben wollte. Ein entsprechendes Schriftstück legte die Pflegerin vor. Das Problem: Das Testament war zu weiten Teilen nicht lesbar. Selbst der Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten war nicht in der Lage das Schriftstück so zu entziffern, dass daraus der letzte Wille der Verstorbenen eindeutig hervorging. Wie schon das Nachlassgericht stellte auch das OLG Schleswig fest, dass dieses unleserliche Schriftstück nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments genüge. Lediglich die ersten und letzten Worte sowie die Unterschrift ließen sich entziffern. Ein handschriftlich verfasstes Testament müsse aber so lesbar sein, dass der letzte Wille des Erblassers daraus vollumfänglich hervorgeht, so das OLG.
Schon die Unleserlichkeit reichte aus, um das Schriftstück nicht als wirksames Testament anzuerkennen. Fragen nach der Testierfähigkeit und Echtheit des Schriftstücks mussten daher nicht geklärt werden.
In einem Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen verfügen. Neben formalen Ansprüchen wie z.B. Lesbarkeit, Datum und Unterschrift müssen auch gesetzliche Vorgaben wie Pflichtteilsregelungen beachtet werden. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Erstellung eines wirksamen Testaments beraten.
www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html
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Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.03.2016
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