Hin- und Rückfahrt bei Dienstreise – vergütungspflichtige Arbeitszeit?

autofahrenRudi Ratlos fragt:
Hin- und Rückfahrt bei Dienstreise – vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Ullrich ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er hat häufig zeitraubende Dienstreisen anzutreten. Sein Arbeitgeber vergütet ihm jedoch Zeiten der Hinfahrt und der Rückfahrt nicht. Ullrich verlangt für das vergangene Jahr eine Nachvergütung bzw. eine Gutschrift von 155 Stunden. Sein Arbeitgeber lehnt dies ab.

Ullrich sieht nicht ein, dass man ihm zeitaufwendige Dienstreisezeiten nicht vergütet. Er verlangt zumindest, dass seine Arbeitszeit einschließlich der dienstlichen Wegezeiten arbeitstäglich zehn Stunden nicht überschreite, soweit keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz (Arb ZG) gegeben sind. Sein Arbeitgeber schreibt in der Dienstreisanordnung grundsätzlich die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Dienstreisen vor. In solchen Fällen kann Ullrich Akten und E-Mails bearbeiten sowie Vor- und Nacharbeiten des auswärtigen Termins erledigen. Ausnahmen von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind jedoch möglich. Aber leider wurden diese Ausnahmen zur Regel. Ullrich muss immer häufiger bei Dienstreisen das Kraftfahrzeug selber lenken. Bei zunehmender Verkehrsdichte kommt er gestresst ans Ziel, muss dort seine eigentlichen Dienstaufgaben erledigen und kommt nach 14 bis 16 Stunden völlig entnervt zu Hause an.
Weil sein Arbeitgeber unzugänglich bleibt, fragte Ullrich Rudi um Rat. Rudi fand heraus, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11. Juli 2006 in einem ähnlichen Fall entschieden hatte, dass der Arbeitnehmer grundsäzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber die Zeiten der Hin- und Rückfahrt (Wegezeit) einer Dienstreise als Arbeitszeit vergütet. Das BAG ließ die Frage unentschieden, ob Fahrzeiten dann als Arbeitszeit zu beurteilen sind, wenn der Angestellte ein Fahrzeug zu steuern hat oder er aufgrund konkreter Weisung des Arbeitgebers bzw. wegen des ihm übertragenen Aufgabenvolumens die Fahrtzeiten zur Erledigung dienstlicher Arbeiten nutzen muss.
Das BAG stellte weiter fest, dass die Wegezeit grundsätzlich auch arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt. Es ist dann die freie Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er während der Fahrt arbeitet oder sich lieber entspannt. Unerheblich ist dabei laut Gericht, ob er „aus seinem familiären und sozialen Umfeld herausgerissen“ wird. Bei den Höchstgrenzen zulässiger Beschäftigung geht es ausschließlich um die in § 1 Nr.1 ArbZG festgelegten Schutzziele Sicherheit und Gesundheitsschutz. Soziale Gesichtspunkte wie Freizeit und die Möglichkeit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehören nicht dazu (Az: 9 AZR 519/05).
Nach diesem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts riet Rudi, Ullrich solle bei künftigen Dienstfahrten öffentliche Verkehrsmittel benutzen und sich bei Bahnfahrten entspannen, statt Akten zu bearbeiten oder andere Arbeiten zu verrichten. Schließlich ist das so vom Gesetzgeber, seinem Arbeitgeber und der Justiz gewollt.
Auch bei Dienstreisen in der Privatwirtschaft ist die Rechtslage vergleichbar.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.11.2013
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