Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren zum Thema Abgeltungssteuer

Private Kapitalerträge unterliegen seit 2009 der Abgeltungsteuer. Sie gehören damit nicht mehr zu den progressiv besteuerten Einkünften, sondern werden mit einem fixen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Darauf weisen die Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Partner in Lahr hin. Der abgeltende Steuerabzug wird in der Regel bereits an der Quelle, d. h. auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaften bzw. der Depot führenden Banken vorgenommen. „Kapitalerträge erscheinen damit nur noch im Ausnahmefall in der Einkommensteuererklärung“, erklären die Steuerberater in Lahr.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde auch die Höhe des Werbungskostenabzugs auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Ledigen beziehungsweise 1.602 € bei Ehepaaren beschränkt. „Übersteigen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag, so sind diese seit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr abzugsfähig und laufen ins Leere“, so die Steuerberater Lahr.
Im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer bestehen noch erhebliche Unstimmigkeiten die aktuell im Rahmen von Gerichtsverfahren geklärt werden sollen. Die Steuerberater Lahr informieren nachfolgend über einige Verfahren, die für den Steuerpflichtigen besonders interessant sind:
Angehörigendarlehen
Wenn ein Darlehensgeber einem Angehörigen ein Darlehen überlässt und dieser das Darlehen zur Erzielung von Einkünften verwendet, so werden die Zinsen nicht im Wege der Abgeltungssteuer besteuert, sondern unterliegen dem normalen Steuertarif. Würde der Darlehensnehmer das Darlehen für private Zwecke verwenden, würden die Zinseinnahmen der Abgeltungssteuer unterliegen. Diese Abhängigkeit des Besteuerungsverfahrens von der Verwendung des Darlehens stellt eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung beim Darlehensgeber dar, die aktuell beim niedersächsischen Finanzgericht unter der Nummer FG 15 K 417/10 geklärt werden soll.
Gesellschafter-Fremdfinanzierung 10%
Wenn ein Gesellschafter einer Körperschaft ein Darlehen gewährt und selber an dieser Gesellschaft mit mindestens 10% beteiligt ist, dann unterliegen die Zinsen auf dieses Darlehen nicht der Abgeltungssteuer sondern ebenfalls dem normalen individuellen Steuertarif. Die Abhängigkeit des Besteuerungsverfahrens von der Beteiligungshöhe eines Anteilseigners führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung beim Darlehensgeber. Beim niedersächsischen Finanzgericht ist unter der Nummer FG 14 K 335/10 ein Verfahren zur Klärung dieser Ungleichbehandlung anhängig.
Einschränkung des Werbungskostenabzugs
Durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 €/ 1.602 € sind alle Werbungskosten abgegolten. Der individuelle Abzug der Werbungskosten wurde daher mit Einführung der Abgeltungssteuer aufgehoben. Die Zulässigkeit dieser Einschränkung wird aktuell beim FG Münster unter der Nummer FG Münster 6 K 607/11 F geklärt.
Steuerberaterin Elena Schies von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, dass die Zulässigkeit der oben beschriebenen Ausnahmen von der Anwendung der Abgeltungssteuer und der Ausschluss des Werbungskostenabzugs gerichtlich geklärt werden müssen. Steuerpflichtige die von den beschriebenen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalerträgen betroffen sind, sollten daher bei ihrem zuständigen Finanzamt Einspruch, mit Verweis auf die anhängigen Gerichtsverfahren, einlegen. Durch den Einspruch wird das Besteuerungsverfahren bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren offen gehalten. Wir beraten sie hierzu gerne.
Quelle: openPR
Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte
Einsteinallee 1
77 933 Lahr
Telefon: 07821 / 954 94-0
Fax: 07821 / 954 94-888

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 28.04.2012
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