Ihr gutes Recht – Rückgabe und Umtausch bei Weihnachtsgeschenken

GeschenkeJedes Jahr auf’s Neue die gleichen Sorgen beim Geschenkekauf: Habe ich das richtige Geschenk? Stimmt die Größe? Was mache ich, wenn das Geschenk doppelt vorhanden oder gar defekt ist? Bei Budoten haben Sie diese Sorgen nicht, denn Sie haben bei uns in der Weihnachtszeit automatisch ein bis zum 8. Januar verlängertes besonderes Rückgaberecht.

Wir sagen Ihnen, welche Rechte Sie als Verbraucher beim Umtausch im Geschäft und bei Onlinekäufen haben. Außerdem erfahren Sie, wie lange Ihre Geschenkgutscheine gelten.

Bei Geschenken, die in einem Geschäft erworben wurden, gibt es nicht automatisch ein Recht auf Umtausch. Solange die Ware ohne Mangel ist, liegt es im Ermessen des Händlers, ob er kulanterweise die Ware zurücknimmt und das Geld erstattet, umtauscht und nur einen Gutschein ausstellt, oder ob er sagt: "gekauft ist gekauft". Rechtlich gesehen, ist er nicht verpflichtet, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Nicht wenige stationäre Händler bieten eine freiwillige Umtauschfrist an.

Vereinbaren Sie beim Kauf ein Umtauschrecht, dann können Sie sich später darauf berufen. Halten Sie auf der Rechnung schriftlich fest, bis zu welchem Tag Sie umtauschen können.

Wer im Versandhandel bestellt hat immer ein 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht; in anderen EU-Ländern gilt mindestens eine Woche. Wer im Internet kauft, braucht die Rücksendung nicht zu begründen. Gewährt der Versandhändler ein ausdrückliches Rückgaberecht, übernimmt er auch die Portokosten; beim Widerrufsrecht kann der Händler dem Käufer die Rücksendekosten bis zu einem Warenwert von 40 Euro auferlegen. Dies muss jedoch in den AGB ausdrücklich vereinbart werden. Schwere Gegenstände kann der Käufer vom Händler abholen lassen. Derart günstige Bedinungen gelten in den EU-Mitgliedsstaaten ausschließlich in Deutschland und Finnland. In allen anderen Ländern muss der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung selbst tragen.

Hat man Zweifel an der Seriosität des Händlers, empfiehlt es sich, den Widerruf des Kaufvertrags schriftlich per Einschreiben zu erklären, um die Rückgabefrist im Zweifel auch beweisen zu können. In der Regel wird dies allerdings nicht notwendig sein.

Ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht besteht nicht bei Spezialanfertigungen, Software, verderblichen Waren (Lebensmittel) sowie entsiegelten Audios und Videos. Auch private Verkäufer, z.B. bei Onlineauktionen, brauchen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.

Weist eine gekaufte Ware Mängel auf, hat der Käufer zwei Jahre Zeit, um Ansprüche gegen den Händler geltend zu machen. Dieser hat das Recht, bis zu zweimal nachzubessern, also zu reparieren. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler nachweisen, dass die Ware einwandfrei war. In den darauffolgenden 18 Monaten liegt die Nachweispflicht beim Kunden. Bei schlecht verständlichen Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

Ist eine Rückgabe nur mit Originalverpackung möglich?
Nein, das gesetzliche Rückgabe- und Gewährleistungsrecht und gilt unabhängig davon, in welcher Verpackung ein Gerät zurückgebracht wird. Trotzdem kann es sein, dass die fehlende Verpackung als wesentlicher Bestandteil einen Ersatzanspruch des Händlers begründet und damit der zu erstattende Betrag reduziert wird.

Nur mit Kassenbon oder Rechnung?
Der Bon bzw. die Rechnung dienen der Beweiserleichterung. Man kann aber auch mit Abbuchungsbeleg bei Kartenzahlung das Kaufdatum nachweisen. Notfalls geht es auch mit einem Zeugen, der beim Kauf dabei war.

Nur bei nicht reduzierter Ware?
Stimmt auch nicht. Selbstverständlich müssen auch Angebote frei von Mängeln und bestimmungsgemäß zu verwenden sein. Ausgenommen sind Waren, die just wegen des Mangels reduziert hat, wegen dem man umtauschen will. Hier ist der Käufer im Fernabsatz (Versandhandel) wiederum im Vorteil, da er sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ausüben kann – unabhängig vom beschriebenen Mangel.

Nur über den Hersteller?

Kein Kunde muss sich an den Hersteller verweisen lassen. Das Geschäft, das die Ware verkauft, ist Ansprechpartner.

Gutscheine

Achten Sie beim Einkauf auf die Einlösefrist. Käuflich erworbene Einkaufsgutscheine sind drei Jahre gültig. Eine kürzere Dauer ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig. Konzert- und Theatergutscheine verfallen wenn der Termin vorbei ist. Lassen Sie bei Kinogutscheinen das Ausstelldatum vermerken, dann hat der Beschenkte mindestens zwei Jahre Zeit zum Einlösen.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.11.2009
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