Im Zweifel hilft der Einspruch -zumindestens vorläufig-
Ergibt sich aus einem Steuerbescheid eine Nachzahlung und hält der Steuerzahler diese für ungerechtfertigt, so hat er die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Der Einspruch allein entbindet den Steuerzahler jedoch nicht davon, zunächst einmal den festgesetzten Betrag zu zahlen. Durch das Gesetz ist geregelt, dass Steuern zunächst zu zahlen sind, auch wenn ein Einspruchs- oder Klageverfahren eingeleitet wurde.
Hat der Steuerpflichtige mit einer Erstattung gerechnet und erhält statt dessen einen Steuerbescheid, aus dem sich eine Nachzahlung ergibt, so kann dieses erhebliche Schwierigkeiten für den Steuerpflichtigen mit sich bringen, wenn er das von der Finanzverwaltung geforderte Geld nicht zur Verfügung hat. In diesem Fall kann ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass die Nachzahlungsforderung der Finanzverwaltung rechtmäßig ist, kann nämlich die Vollziehung ausgesetzt werden. Mit diesem sogenannten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht der Steuerpflichtige, dass er die geforderte Steuerschuld so lange nicht zahlen muss, bis über seinen Einspruch oder seine Klage entschieden wurde. Hat der Einspruch oder die Klage Erfolg, so muss auch kein Zins gezahlt werden.
Wird ein solches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung vor Gericht geführt, so gibt die Entscheidung des Gerichtes schon eine erste Einschätzung sowohl für das Finanzamt, als auch für den Steuerpflichtigen, wie voraussichtlich das eigentliche Verfahren gegen den Steuerbescheid ausgehen wird. Das Finanzgericht wägt nämlich hier zunächst ab, ob ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass das Verlangen der Finanzverwaltung überhaupt berechtigt ist. Zu beachten ist dabei, dass die Finanzgerichte an verwaltungsinterne Richtlinien nicht gebunden sind. Derartige Richtlinien sind von der Finanzverwaltung für Finanzbeamte selbst erstellt worden. Diese haben keinen Gesetzescharakter und können daher auch durch die Finanzgerichte unbeachtet bleiben. So hat z.B. das Finanzgericht Münster in den letzten Monaten entschieden, dass die Steuerpflicht von Erstattungszinsen rechtlich zweifelhaft ist und hat die Vollziehung eines vorausgegangenen Steuerbescheides ausgesetzt. Das Verfahren ist nunmehr sogar durch den Bundesfinanzhof bestätigt worden.
Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung werden durch die Finanzverwaltung relativ schnell bearbeitet. Nach einer Statistik des Finanzgerichtes Münster beträgt dort die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit lediglich 2,5 Monate.
Steuerzahler haben auch ein gute Chance, ihre Rechte vor dem Finanzgericht durchzusetzen. Dieses zeigt ein Blick in die Statistik. So gibt das Finanzgericht Münster an, dass im Jahr 2011 insgesamt 4.081 Klageverfahren eingereicht worden seien. Die Erfolgsquote habe bei ca. 45 % gelegen. Das bedeutet, dass etwa jedes zweite Klageverfahren, welches gegen die Finanzverwaltung geführt wird, für den Steuerzahler erfolgreich war.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile