Inkassogebühren – was muss man zahlen, was nicht?
Opfer von Abzocker-Angeboten aus dem Internet werden oft mit sehr hohen Gebühren für Inkassoleistungen konfrontiert. Es stellt sich dabei die Frage, ob man als Schuldner die geltend gemachten Inkassokosten überhaupt bezahlen muss. Grundsätzlich müssen Inkasso-Kosten bezahlt werden, wenn z.B. nach einer Klage die Rechtmäßigkeit der Forderung bewiesen ist oder man sich freiwillig zur Zahlung der Rechnung entschließt.
Dabei kann ein Inkassounternehmen die Inkassokosten nicht beliebig festsetzen, sondern muss sich an den Rechtsanwaltskosten orientieren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind. Zwar ist das RVG für Inkassounternehmen nicht bindend, aber die durch Inkassoleistungen entstehenden Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Anwalt berechnet hätte. Hier geht es um die geforderte Schadensminderungspflicht, damit die Forderungen nicht ausufern.
Der Forderungssteller muss sich für den günstigeren Weg entscheiden – tut er das nicht, dann darf das beauftragte Untenehmen nicht mehr Gebühren verlangen, als es ein Anwalt getan hätte. Eine Erstattungspflicht entfällt übrigens, wenn nach dem Inkasso-Unternehmen noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, weil sich das Inkassounternehmen als erfolglos erwiesen hatte. Der säumige Zahler muss für diese Art von Unterstützung im Forderungseinzug nur ein Mal bezahlen.
Inkassogebühren muss auch niemand bezahlen, der einer Forderung fristgerecht widersprochen hat. Ein Inkassodienst darf also nur beauftragt werden, um säumige Zahler zu erinnern, nicht um unwillige Zahler zu bewegen, doch von ihrem Widerspruch zurück zu treten und die Forderung anzuerkennen.
Kontoführungsgebühren dürfen nicht berechnet werden, Kosten für Adressermittlung nur im nachgewiesenen Rahmen.
Wir fassen mal zusammen
1. Inkassokosten dürfen die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht überschreiten
2. Inkassokosten müssen nicht erstattet werden, wenn die Einschaltung des Inkassounternehmens erfolglos blieb und Rechtsanwalt eingeschaltet wurde.
3. Inkassokosten müssen nicht bezahlt werden, wenn wenn die Forderung bestritten wird
4. Kontoführungsgebühren dürfen nicht aufgelistet werden
5. Adressermittlungskosten sind nur in der nachgewiesenen Höhe erstattungsfähig
Mehr Themen rund um Verbraucherschutz im Internet unter www.verbraucherschutz.tv – wir geben keinen Rechtsrat – wir informieren…
Udo Schmallenberg
Holunderweg 2
59581 Warstein
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.06.2009bisher keine Kommentare
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