Irrtümer rund um die Patientenverfügung – Rechtsanwaltskammer und Landesärztekammer klären auf
Rund um das Thema Patientenverfügung halten sich hartnäckig einige Irrtümer. Damit dies nicht so bleibt, klären Rechtsanwaltskammer Koblenz und Landesärztekammer Rheinland-Pfalz auf:
Irrtum: Patientenverfügung allgemein halten
Das Gegenteil ist der Fall: Laut Gesetzgeber soll eine Patientenverfügung möglichst konkrete Vorgaben enthalten. Bestimmte gesundheitliche Situationen sind schwer vorherzusehen, aber trotzdem gilt: Je konkreter eine Patientenverfügung formuliert ist, desto besser ist es.
Irrtum: Patientenverfügung regelmäßig erneuern
Das ist nicht richtig: Der Gesetzgeber hat sich gerade dagegen ausgesprochen, eine Patientenverfügung mit einer rechtlichen „Verfallfrist“ zu versehen. Es reicht also aus, die Patientenverfügung einmal zu unterschreiben.
Irrtum: Arzt muss sich an Vorgaben halten
Dies ist nicht der Fall: Der Arzt kann vollkommen selbständig entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollten. Er trifft eine Indikation, d.h. er prüft, welche ärztlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind. Wenn der Arzt nach gewissenhafter Prüfung überzeugt ist, dass eine Heilung keine Aussicht mehr auf Erfolg hat, dann kann mit der Patientenverfügung veranlasst werden, auf weitere Heilmaßnahmen zu verzichten. Der Arzt wird sich auch immer mit dem Betreuer abstimmen.
Irrtum: Vorsorgevollmacht ersetzt Patientenverfügung
Das ist nicht richtig. Mit der Patientenverfügung wird vorgegeben, wie man behandelt werden will, wenn man nicht mehr ‚einwilligungsfähig‘ ist. Die Vorsorgevollmacht dagegen bestimmt, wer sich um die geschäftlichen Belange wie z.B. Banken, Behörden und Krankenkasse kümmern soll. In einer General- und Vorsorgevollmacht kann allerdings eine Person benannt werden, die die Behandlungswünsche aus der Patientenverfügung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit durchsetzt. Deswegen ist auf eine enge Verzahnung zwischen General- und Vorsorgevollmacht einerseits und Patientenverfügung andererseits zu achten.
Quelle: openPR
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstr. 24
56068 Koblenz
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Kategorien: Recht, Urteile