Ist das Abschleppen eines Fahrzeuges vom Privatparkplatz zulässig?
Horst gehört ein unbebautes Grundstück, das er dem benachbarten Einkaufsmakt als Parkplatz zur Verfügung stellt. Auf die ausschließliche Nutzung als Parkplatz für den Einkaufsmarkt und darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, wird auf Schildern hingewiesen. Horst beauftragte einen Abschleppunternehmer, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und unter bestimmten Voraussetzungen widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Vertraglich wurden die Abschleppkosten in Höhe von 150 EUR geregelt.
Eines Tages wurde Peters Pkw von diesem Privatparkplatz abgeschleppt. Peter war nämlich nicht in den Einkaufsmarkt einkaufen gegangen, sondern hatte mehrere Stunden lang das Schwimmbad auf der gegenüberliegenden Straßenseite genutzt.
Murrend löste Peter sein Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten aus und verlangt nun von Horst die Erstattung der Abschleppkosten. Peter ist der Ansicht, dass Horst kein Recht hätte, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Er droht Horst mit Klage, falls dieser ihm die Abschleppkosten nicht ersetzen würde.
Horst ist ratlos und fragte Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall das Amtsgericht Magdeburg und auch das Landgericht Magdeburg in der Berufungsinstanz, die Klage auf Erstattung der Abschleppkosten abgewiesen haben. Das Landgericht ließ die Revision zu, um klären zu lassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer eines Grundstücks bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht, und ob der Grundstückseigentümer zur Durchsetzung der damit verbundenen Maßnahmen ein Abschleppunternehmen beauftragen darf.
In jenem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5. Juni 2009 beides bejaht und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sein könne. Das wäre dann der Fall, wenn der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der BGH jedoch als nicht gegeben angesehen.
Das unbefugte Abstellen des Fahrzeuges beeinträchtigt den unmittelbaren Besitz des Beklagten an der Parkplatzfläche und stellt damit verbotene Eigenmacht dar.
Der beklagte Grundstückseigentümer dürfe zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung sofort sein ihm vom Gesetz gewährtes Selbsthilferecht ausüben und das Fahrzeug abschleppen lassen. Das Recht, ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abschleppen zu lassen, dürfe laut BGH selbst dann ausgeübt werden, wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei seien.
Dass sich der beeinträchtigte Grundstückseigentümer eines Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, entschied der Bundesgerichtshof. Der Kläger sei zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
Rudi riet Horst, sich im Falle einer Klageerhebung durch Peter auf die vorgenannten Entscheidungen der beiden Gerichte in Magdeburg und auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zu berufen. Die Rechtslage spricht eindeutig zu seinen Gunsten.
besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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