Jahressteuergesetz 2010: Was sich im neuen Jahr für Arbeitnehmer ändert

Rechtzeitig vor Jahresende wurde auch vom Bundesrat das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (LHRD) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer.

Häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Sommer 2010 entschieden: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen abzugsfähig sein, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufgrund einer Gesetzesänderung war der Abzug auch für Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Arbeitnehmer in einer Fortbildung ab dem Jahr 2007 ausgeschlossen.

Nun wurde für diese Personengruppe der ehemalige Höchstbetrag von 1250 Euro rückwirkend ab 2007 wieder eingeführt. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Bereits vorliegende Steuerbescheide ohne diese Aufwendungen können nur geändert werden, wenn

• Einspruch eingelegt wurde
• die Steuerbescheide zum Arbeitszimmer vorläufig ergangen sind
• die Steuerbescheide insgesamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen

Abzug der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung

Bereits durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ wurde geregelt, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich in voller Höhe abzugsfähig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Diese Regelung wurde nun nochmals deutlich herausgestellt. Auch die von verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge werden in die elektronische Meldung einbezogen. Dadurch entfallen aber nicht die entsprechenden Eintragungen in die neue Anlage Vorsorgeaufwand 2010. Die Pflicht zur elektronischen Meldung gilt auch für die Einzahlungen in einen Riesterrentenvertrag. Die bisher ausgestellte „Bescheinigung nach §10a Abs. 5 EStG“ ist ab dem Jahr 2010 nicht mehr vorgesehen.

Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer

Kirchensteuerpflichtige Bürger müssen auch auf die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge Kirchensteuer zahlen – entweder bei der Bank oder beim Finanzamt.

Diese Kirchensteuer ist aber nicht wie die „normale“ Kirchensteuer als Sonderausgaben abzugsfähig, weil der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent in diesen Fällen bereits ermäßigt wird. Gesetzlich wurde nun geregelt: Das Sonderausgabenabzugsverbot betrifft alle Fälle der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer.

Erstattungszinsen des Finanzamts sind nun doch steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hatte in einem bürgerfreundlichen Urteil vom 15.06.2010 entschieden, dass Zinsen des Finanzamts auf Steuererstattungen nicht steuerpflichtig sind. Begründet wurde dies u. a. mit dem Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen. Dieses Urteil wurde vom Gesetzgeber entgegen den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag vom Herbst 2009 (keine rückwirkenden Änderungen von Steuergesetzen aufgrund Rechtsprechung) „kassiert“: Es wurde ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Erstattungszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge sind. Und das gilt für alle offenen Fälle, also im Ergebnis rückwirkend.

Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer

Durch die Einkommensteuerveranlagung können die Bürger überprüfen lassen, ob die Abgeltungsteuer oder die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger ist. Dabei kommt es jedoch nicht allein auf den Steuersatz an. So wird der Altersentlastungsbetrag nur im Rahmen der Günstigerprüfung gewährt. Nun wurde klargestellt, dass sich die Prüfung auf die gesamte Steuerbelastung beziehen muss, damit auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer umfasst.

Rentenbezugsmitteilungen

Die Rentenversicherungsträger müssen die bezogenen Renten an die vorgesehene zentrale Stelle melden – das ist inzwischen weitgehend bekannt. Die Meldung muss nun auch die voraussichtliche Versteuerungsart beinhalten, also mit Ertrags- oder Besteuerungsanteilen bzw. einer Vollbesteuerung. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Bezugsmitteilungen nicht in allen Fällen korrekt sind. Eine genaue Prüfung der übermittelten Daten ist daher an-zuraten.

Handwerkerleistungen

Auf den Arbeitslohn einschließlich Mehrwertsteuer wird eine Steuerermäßigung von 20 Prozent gewährt. Voraussetzung ist eine Rechnung des Handwerkers und eine „unbare“ Zahlung. Bisher waren bereits Baumaßnahmen nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen. Handwerkerleistungen ab dem Jahr 2011 sind nun nicht mehr begünstigt, wenn diese nach allen öffentlichen Programmen mit Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gefördert werden. Dadurch sollen Doppelförderungen vermieden werden. Das dürfte aber Abgrenzungsprobleme verursachen und es muss geprüft werden, ob das öffentliche Programm oder die Steuerermäßigung vorteilhaft ist.

Lohnsteuerkarte 2011?

Die Lohnsteuerkarten 2010 gelten auch für das Jahr 2011. Daher muss man prüfen, ob die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auch für das Jahr 2011 gültig sind. Vor allem zu günstige Lohnsteuerabzugsmerkmale – wie Steuerklasse oder Anzahl der Kinder – müssen geändert werden. Dafür ist ab 2011 das Finanzamt zuständig. Ab dem Jahr 2012 soll dann für die Arbeitgeber eine zentrale Datenbank zur Verfügung stehen. Die Übergangsregelungen für 2011 sind in einem neuen §52b EStG enthalten.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.01.2010
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