Kein Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall?
David und seine Kollegen waren auf dem Rückweg von der Baustelle in Jena zu ihrem Wohnort in Eisenach. Plötzlich kam ihr Firmen-Kleinsporter auf der vereisten Fahrbahn ins Schleudern und überschlug sich. Davids linker Unterarm wurde bei dem Unfall gebrochen. Die Schmerzen und die Behandlungsdauer waren erheblich und langandauernd. David verlangt daher von seinem Arbeitgeber bzw. dessen Versicherung Schadenersatz und vor allem Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR.
Doch die Versicherung lehnt die Schmerzensgeldforderung als unbegründet ab, da es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall und nicht um ein zivilrechtliches Schadensereignis handelt.
Das sieht David nicht ein und er bespricht den Sachverhalt mit Rudi. Rudi bestätigt David, dass nach ständiger Rechtsprechung im Arbeitsrecht zivilrechtliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Anspruch auf Schmerzensgeld besitzt man nur im Zivilrecht, nicht aber im Arbeitsrecht. David hätte folglich auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er sich den Arm während der Ausübung seiner Arbeit auf der Baustelle in Jena gebrochen hätte.
Von David erfährt Rudi, dass Davids Klempnerfirma ihren Arbeitnehmern bereits seit Jahren den firmeneigenen Kleintransporter zur Verfügung stellt, damit David und seine Kollegen von ihrem Wohnort in Eisenach zu den verschiedenen Baustellen und wieder zurück fahren können. Die Fahrtkosten trägt die Firma ebenfalls. David und seine Kollegen brauchen daher keine eigene „private“ Fahrgemeinsschaft zu bilden. Sie schonen so ihre privaten Pkw´s und sparen auch die Fahrtkosten ein.
Rudi erklärte David, dass es darauf ankommt, ob diese Fahrgemeinschaft den zivilrechtlichen oder den arbeistrechtlichen Bestimmungen zuzuordnen ist. Das ist selbst für die Gerichte nicht einfach zu beurteilen. Rudi fand heraus, dass das Oberlandesgericht Brandenburg in einem ähnlichen Fall den Klagen zweier verletzter Arbeitnehmer auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgegeben hat, weil es der Ansicht war, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handeln würde.
Doch der Bundesgerichtshof (BHG) hob diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts als fehlerhaft auf, entschied dass ein Arbeitsunfall vorliegt und wies die Schmerzensgeldforderungen der beiden Arbeitsnehmer ab.
Laut BGH ist entscheidend, ob die Fahrgemeinschaft privat organisiert ist, oder ob eine „vom Arbeitgeber eröffnete Beförderungsmöglichkeit“ in Anspruch genommen wird. Die verletzten Arbeitnehmer haben laut BGH lediglich Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht jedoch auf zivilrechtliche Schmerzensgeldforderungen (Az: VI ZR 348/02).
David versteht trotzdem nicht, dass ihm kein Schmerzensgeldanspruch zusteht, nur weil der Unfall ein Arbeitsunfall ist. Eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wird er aber nach Rudis Erläuterungen im Kosteninteresse nicht erheben, denn Erfolgsaussichten für solch eine Klage sind nicht vorhanden.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile