Kein Sicherheitsgurt – Haftung wegen Mitverschulden?

auto-kfz-nacht-unfall-stauKarin hatte am frühen Vormittag ein Vorstellungsgespräch in Baden Baden. Um pünktlich zu sein fuhr sie mit ihrem Pkw zeitig los. Gegen 3.30 Uhr in der Nacht verlor sie aus ungeklärten Gründen auf der Autobahn die Kontrolle über ihren Pkw. Sie prallte gegen die Mittelplanke und kam mit ihrem Fahrzeug auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Karin hatte ihren Sicherheitsgurt abgelegt und wollte gerade aus ihrem Unfallfahrzeug aussteigen als Gerd, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem Pkw auf das Fahrzeug von Karin prallte. Karin wurde durch diesen zweiten Unfall schwer verletzte. Sie verlangt von Gerd und seiner Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung Schadenersatz wegen der erlittenen Körperverletzungen aus dem Zweitunfall.

Karin und Gerd streiten nun mit ihren jeweiligen KH-Versicherungen um die Höhe der Haftungsquoten. Gerd und seine KH-Versicherungen halten Karin vor, dass sie zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei und setzen ihre Haftungsquote wegen dieses Mitverschuldens mit 60 Prozent an.
Karin ist mit dieser Mitverschuldensquote nicht einverstanden. Sie erwägt eine Schadenersatzklage zu erheben und fragt Rudi um Rat.
Karin will wissen, ob für sie zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand.
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall aus dem Jahre 2010 das Landgericht Baden-Baden und das Oberlandesgericht Karlsruhe unterschiedlich geurteilt hatten. Letztendlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren durch Urteil vom 28. Februar 2012 und erläuterte, dass nach § 21a Abs.1 StVO Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein müssen, und dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen kann. Jedoch ereignete sich in jenem entschiedenen Fall der Zweitunfall nicht „während der Fahrt“ des eigenen Pkw der geschädigten Klägerin. Dessen Fahrt war bereits beendet worden, da der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war.
Nachdem es zu diesem (ersten) Unfall gekommen war, war die Klägerin nicht nur berechtigt den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sie war sogar gemäß § 34 Abs.1 Nr.2 StVO dazu verpflichtet, um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr kann deshalb laut BGH nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
In Karins Fall ist der Sachverhalt ähnlich. Rudi rät Karin ihre eigene KH-Versicherung auf diese BGH-Entscheidung hinzuweisen, damit diese mit der Gegenseite doch noch eine einvernehmliche außergerichtliche Schadensregulierung versuchen kann. Sollte dies nicht gelingen, steht Karin immer noch der Gerichtsweg offen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.05.2013
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