Keine Haftung eines Forenbetreibers für rechtswidrige Veröffentlichung einer Fotografie durch Forennutzer

urteil011.jpgDas OLG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja, unter welchen Umständen ein Forenbetreiber für rechtswidrige Fotoveröffentlichungen durch Forennutzer haftet.

In seinem Urteil vom 04.02.2009 (Az.: 5 U 180/07) führte das OLG Hamburg aus, dass ein Forenbetreiber dann nicht als Störer hafte, wenn er nach Hinweis des Rechteinhabers das Foto unverzüglich entfernt, es sich hierbei um eine erstmalige rechtsverletzende Fotoveröffentlichung handelt und es danach nicht mehr zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen ist. Es stellte ferner klar, dass der Forenbetreiber nicht gehalten ist, bereits vor einem erstmaligen Verstoß durch entsprechende technische Vorkehrungen die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Forennutzer zu unterbinden, etwa jegliche Einbindung von Fotos zu verhindern.

Zunächst verwies das Gericht aus den Grundsatz, dass die Haftung als Störer nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass der in Anspruch Genommene Prüfungspflichten verletzt hat. Daran fehlte es im vorliegenden Fall.

1. Keine Pflicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Nutzerbeiträge

Das Gericht stellte klar, dass der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet – dazu gehören Meinungsforen – nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet ist (…): "Dies würde – so der Senat – die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen. (…) Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, sodass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann. (…). Auch im Falle des Beklagten handelt es sich (…) um stark frequentierte Foren. Wollte man eine generelle vorbeugende Überwachungspflicht fordern, käme bei Bildern noch das Problem hinzu, dass ihnen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sein wird, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte verletzt werden. Dies ist auch bei dem vorliegenden Bild der Fall, das von seinem Gegenstand her gänzlich unverfänglich erscheint. Man müsste dem Beklagten also abverlangen, mit jedem Nutzer darüber zu korrespondieren, ob er Rechte an dem Bild hat. Selbst wenn der Beklagte dann Auskünfte erhielte, wäre keineswegs gesichert, ob diese zuträfen. Auch hieraus folgt, dass eine vorbeugende Kontrolle dem Beklagten nicht zuzumuten ist und den Betrieb des Forums faktisch unmöglich machen würde (…)."

2. Keine Pflicht Einbindung von Fotos von vornherein zu verhindern

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Forenbetreiber auch nicht deshalb als Störer haftet, weil er den Nutzern überhaupt die Möglichkeit eingeräumt hatte, Bilder in ihre Beiträge einzustellen:

"Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand eine Störerhaftung begründen könnte, wenn es sich um Internetforen zu bestimmten Themen – z.B. Erotik – handelt und/oder wenn es bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Hochladen rechtsverletzender Bilder gekommen ist. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Foren des Beklagten zum einen die Themen Fußball und Sport betreffen, bei denen das Einstellen rechtsverletzender Bilder jedenfalls nicht naheliegt, und es zum anderen vor der hier fraglichen Rechtsverletzung unstreitig zu keiner rechtswidrigen Bildveröffentlichung gekommen ist."

3. Ausreichende Anstrengungen des Forenbetreibers nach Abmahnung zur Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen durch Forennutzer

Hier wies das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich auch ein so genannter vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer gegeben sein kann, wenn er nach Kenntnisnahme von einer Rechtsverletzung keine ausreichenden Maßnahmen trifft, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden (…). Dieser Verpflichtung ist der Forenbetreiber im dortigen Fall jedoch nachgekommen.

So hatte er die Aufrufbarkeit des rechtsverletzenden Bildes innerhalb von Stunden nach der Abmahnung beseitigt. Zudem hat er behauptet, dass er außerdem jegliche Möglichkeit für die Nutzer beseitigt habe, Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Letzteres bestritt zwar der Kläger, jedoch wies das Gericht darauf hin, dass ein Forenbetreiber nach einer einmaligen Rechtsverletzung ohnehin nicht dazu verpflichtet ist, generell die Möglichkeit für die Forennutzer zu beseitigen, auch Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Hierzu das Gericht:

"Auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit erscheint es unverhältnismäßig, nach einer einzigen Rechtsverletzung von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu fordern, nunmehr jegliches Hochladen von Bildern zu verhindern."

4. Fazit

Ob ein Forenbetreiber für durch Dritte begangene Urheberrechtsverstöße haftet, hängt stets vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt und welche Maßnahmen der Forenbetreiber nach der Abmahnung unternimmt und dies ggf. beweisen kann.

Sollten Sie Fragen haben oder im Falle einer Abmahnung versierter Hilfe bedürfen, stehen wir auch Ihnen gerne beratend und kompetent zur Seite: 030/22 50 50 90.

Hoffmann Rechtsanwälte & Steuerberater
Palais am Bundesrat
Leipziger Platz 11
10117 Berlin
Tel: (030) 22 50 50 90
Fax: (030) 22 50 50 922

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Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.06.2009
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