Kellerfeuchte und Taubenflug keine Mietmängel – Wann eine Minderung der Miete gerechtfertigt ist
Wer in einer Großstadt wohnt, kommt wohl oder übel mit Tauben in Berührung. Der Vermieter trägt allerdings nicht automatisch die Verantwortung, wenn beispielsweise der Balkon regelmäßig durch Taubenkot verschmutzt ist. Das Immobilienportal myimmo.de berichtet über ein Urteil des Amtsgerichts München.
Im betreffenden Fall hatte eine Mieterin eine Minderung der Miete für ihre Wohnung im zweiten Obergeschoss eines um 1950 erbauten Mehrfamilienhauses angesetzt, weil sie sich durch Tauben erheblich belästigt fühlte und ihren Keller aufgrund der dort herrschenden Feuchtigkeit nicht in vollem Umfang nutzen konnte. Während der Balkon regelmäßig gereinigt und von Taubenkot befreit werden musste, verschimmelten im Keller mehrere Gegenstände.
Das Gericht sah in dem Taubenflug allerdings keinen Mietmangel. Eine solche Einschätzung käme lediglich infrage, wenn der Vermieter die Verantwortung für den Befall zu tragen hätte, etwa aufgrund einer besonderen Gestaltung der Fassaden oder des Fütterns der Tiere. Fliegen die Tauben beispielsweise von einem gegenüberliegenden Baum auf den Balkon, können Vermieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus sei bei Häusern, die kurz nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind, mit feuchten Kellern zu rechnen. Schließlich musste zu jener Zeit mit eingeschränkten Mitteln gebaut werden, was laut dem Gericht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Daher hätte die Mieterin ihre Gegenstände von vornherein anderweitig lagern müssen.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.10.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile