Kritische Beiträge in Bewertungsportalen

Bewertungsportale sind ein beliebtes Mittel für Kunden, sich im Internet über Waren und vor allem Dienstleistungen zu informieren. Dabei sind die Äußerungen der User oft nicht mit Samthandschuhen geschrieben, was viele Unternehmen Sorgen bereitet, da sich eine schlechte Reputation im Internet schnell festsetzen kann.

Aus diesem Grund hat sich ein Unternehmen gegen ein Bewertungsportal gewandt und die Löschung eines kritischen Beitrages verlangt. In dem Beitrag teilte der User seine Erfahrungen mit dem Unternehmen, einer Autovermietung, sehr drastisch mit. Der User sich bei der Abwicklung eines angeblichen Schadens an dem gemieteten Auto “über’s Ohr gehauen” gefühlt. Weiter hieß es in dem Beitrag:

Nie wieder! Finger Weg! Besser etwas mehr bei einer anderen Autovermietung bezahlen. In der Summe komme ich dort billiger weg und spare mir dazu noch den Ärger.

Dagegen versuchte die Autovermietung vorzugehen. Da sie die Identität des Users nicht kannte, mahnte sie das Bewertungsportal ab. Die Sache wurde nicht zur Zufriedenheit des Unternehmens außergerichtlich geklärt, so dass das Bewertungsportal auf Löschung des Beitrages vor dem Landgericht Hamburg verklagt wurde (Az. 325 O 206/09).

Das Gericht lehnte einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch der Autovermietung gegen das Bewertungsportal ab.

Die Aussage “Nie wieder! Finger weg!” und “Ich fühle mich über´s Ohr gehauen” sind, so die Richter, als Meinungsäußerungen erlaubt. Auch sind durch diese Äußerungen die Grenze zur verbotenen Schmähkritik nicht überschreiten worden. Denn Der User hatte sich in dem Beitrag mit seinen Erfahrungen mit der Autovermietung auseinander gesetzt. Daher stehen die kritischen Äußerungen auch zu einem Kontext und sind damit rechtlich zulässig.

Fazit und Handlungsempfehlung bei Abmahnungen:

Bei kritischen Bewertungen haben User einen ziemlich großen Spielraum, der nicht allen Unternehmen gefällt. So lange es sich bei dem Posting um eine Meinungsäußerung handelt („ich finde…“ oder „meiner Meinung nach“) werden die Grenzen des rechtlich Zulässigen erst durch die Schmähkritik erreicht. Dies ist der Fall, wenn in einer Bewertung nicht die Auseinandersetzung mit den eigenen Erfahrungen im Vordergrund steht, sondern es dem User auf die Diffamierung des Unternehmens ankommt.

Viel einfacher können Unternehmen gegen falsche Tatsachenbehauptungen vorgehen. Denn die Bewertung „Das Unternehmen versendet gebrauchte Ware als neu.“ müsste der User im Streitfall beweisen können. Das bedeutet: Wendet sich ein Unternehmen wegen einer Tatsachenbehauptung gegen ein Bewertungsportal, dann müsste dieses die Behauptung beweisen können, was ohne Mitwirkung des Users nicht möglich ist.

Soweit ein Bewertungsportal eine Abmahnung wegen eines Userpostings erhält, bietet sich folgende Vorgehensweise an:

* Nach Erhalt der Abmahnung sollte der Beitrag zu Überprüfungszwecken gesperrt, also offline gestellt werden.

* Klärung der Vorwürfe mit dem Verfasser des Postings. Sowie rechtliche Prüfung der Inhalte (Handelt es sich um eine Meinung oder Tatsachenbehauptung?)

* Je nach Ergebnis der Prüfung: Verbindliche Erklärung, dass Beitrag gelöscht wird, oder Beitrag wieder online schalten.

Mit Datum vom 21. Oktober 2010 hat das Landgericht Berlin übrigens entschieden, dass es für Bewertungsportale keine Vorabprüfungspflicht von Userbewertungen gibt (Az. 52 O 229/10). Denn eine inhaltliche Überprüfung vor der Veröffentlichung ist bei den meisten Portalen aus organisatorischen Gründen gar nicht möglich.

Schwenke und Dramburg Rechtsanwälte
Rankestr. 3
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Fax: 030/88001496

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.07.2011
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