Kuckuckskind – Schadenersatzanspruch gegen die Ex-Frau?

kinder-mutter-spielen-familieEhrhards Ehe mit Maritta wurde vor zwölf Jahren geschieden. Maritta unterhielt damals eine außereheliche Beziehung. Doch erst jetzt erlangte Ehrhard Gewissheit, dass ihr gemeinsamer ehelicher Sohn nicht von ihm abstammte. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung verlangte Ehrhard von Maritta vergebens Auskunft darüber, wer der biologische Vater des Kindes ist, damit er diesen in Regress für die Unterhaltsleistungen nehmen kann. Doch Maritta verweigert hartnäckig die Auskunftserteilung. Ehrhard beabsichtigt deshalb, Maritta auf Schadenersatz für seine Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen. Maritta könne sich das Geld anschließend von dem tatsächlichen Erzeuger wiederholen, den sie offensichtlich schützen wolle. Doch Maritta weist auch seine außergerichtliche Schadenersatzforderung zurück. Sie sei nicht schadenersatzpflichtig, Ehrhard könne sie nicht verklagen, war ihre Antwort.
Ehrhard ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Er will wissen, ob ein Scheinvater die Ex-Frau wegen geleisteten Unterhalts für ein Kuckuckskind auf Schadenersatz verklagen kann, wenn sie den Namen des biologischen Vaters nicht bekannt geben will.
Rudi fand heraus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlichen Fall am 20.02.2013 entschieden hatte, dass weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch, noch das bloße Verschweigen der daraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann zu einer Schadensersatzpflicht der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des vom Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind führt.
Der Bundesgerichtshof entschied somit gegen den (früheren) Ehemann, weil das besondere Rechtsverhältnis der Ehe die Haftungsansprüche verdrängt (Az: XII ZB 412/11).
Allein der Umstand, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, begründet keine sittenwidrige schädigende Handlung im Sinne des § 826 BGB.
Der BGH erläuterte weiter, dass eine sittenwidrige schädigende Handlung neben dem Ehebruch ausnahmsweise einen Schadenersatzanspruch gemäß § 826 BGB begründen kann.
So entschied der BGH bereits mit Urteil vom 19.12.1989, dass ein Fall des § 826 BGB vorliegen kann, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut, oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, z.B. durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (Az: IVb ZR 56/88).
Ein solcher Sachverhalt liegt in Ehrhards Fall jedoch nicht vor. Rudi riet Ehrhard aus vorgenannten Gründen von einer Schadenersatzklage gegen die Kindesmutter ab. Vielmehr sollte Ehrhard statt dessen eine Auskunftsklage gegen seine Ex-Frau erheben, denn er besitzt Anspruch auf Auskunft, wer als Vater des Kindes in Betracht kommt (BGH-Urteil vom 09.11.2011, Az: XII ZR 136/09). Das Auskunftsturteil kann gegen die Frau schließlich durch Zwangsgeld, ersatzweise durch Zwangshaft, vollstreckt werden (BGH-Beschluss vom 03.07.2008, Az: I ZB 87/06).
Nach Kenntnis des leiblichen Vaters, kann Ehrhard diesen in Regress nehmen. Rudi wies Ehrhard abschließend darauf hin, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 24.08.2013
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