Kündigung während einer Krankheit

urteil-recht-gesetz-rechtsanwalt-ra (4)Irrtum Nr. 1: Während der Arbeitsunfähigkeit kann nicht gekündigt werden
Die weit verbreitete Ansicht, man könne einem Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht kündigen ist schlicht falsch. Auch während einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist seine Kündigung normal möglich.

Besondere Beachtung sollte man in dieser Konstellation aber der Frage schenken, wie man die Kündigung zustellt, so dass man später vor Gericht den Zugang ggf. beweisen kann. Ist der Arbeitnehmer nicht im Betrieb, so ist der einzig wirklich sichere Weg den Zugang nachzuweisen und sicherzustellen, dass die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeht, eine Zustellung mittels Boten. Hier bietet sich die Übergabe oder der Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers durch einen Mitarbeiter Ihres Betriebes an. Wählen Sie diesem Weg, so muss der Mitarbeiter (Bote) jedoch das Kündigungsschreiben gesehen haben; ansonsten kann er später nur die Übergabe eines verschlossenen Umschlages bezeugen.
Bei einer Zustellung per Post tragen Sie zum einen das Risiko, dass Sie den Zugang später nicht beweisen können. Darüber hinaus wissen Sie vorher nicht, wann die Kündigung zugehen wird. Dies ist insbesondere bei einer Kündigung am Ende des Monats oder bei einer laufenden Frist (z.B. die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist bei einer fristlosen Kündigung) problematisch und kann zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist (+ Lohnzahlungsverpflichtung) oder sogar zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (z.B. bei fristloser Kündigung).
Irrtum Nr. 2: Die Kündigung muss begründet werden, sonst ist sie unwirksam
Grundsätzlich gilt – im Kündigungsschreiben muss der Kündigungsgrund nicht genannt werden. Auch ohne Nennung des Grundes ist die Kündigung wirksam. Kommt es später zu einem Kündigungsschutzprozess müssen Sie als Arbeitgeber jedoch einen Kündigungsgrund haben, um das Verfahren gewinnen zu können. Dies hat aber nichts damit zu tun, dass dieser im Kündigungsschreiben nicht bezeichnet werden muss.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei bestimmten Personengruppen wie z.B. Auszubildenden, Schwangeren, Elternzeitern). Will man diesen Personen kündigen, so muss in der Kündigung der Grund angegeben werden. Tut man dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam.
Irrtum Nr. 3: Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und ins Kino oder einkaufen geht, Sport macht oder einen Bewerbungstermin wahrnimmt, ist eine Kündigung möglich
An diesem Punkt hat sich vor kurzem eine heftige Diskussion in der Gruppe entfacht. Es ist zunächst einmal so, dass der Arbeitnehmer während der Krankheit sein normales Leben fortführen und alles tun kann, was dem Heilungsprozess nicht abträglich ist.
Normale Tätigkeiten wie Einkaufen oder ins Kino gehen, sind daher regelmäßig nicht relevant. Auch Sport ist nur dann ein Problem, wenn es dem Heilungsprozess entgegensteht. Es sind jedoch viele Fälle vorstellbar, in denen dies nicht der Fall ist. Der in der Gruppe diskutierte Fall des Wahrnehmens eines Bewerbungstermins scheint mir ebenfalls regelmäßig keine Tätigkeit zu sein, die der Heilung entgegensteht.
Will man als Arbeitgeber die Kündigung darauf stützen, dass die Arbeitsunfähigkeit in Wahrheit nur vorgetäuscht war (z.B. um den Bewerbungstermin wahrzunehmen), so muss man, wie die Arbeitsgerichte sagen „den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern“. Dies deswegen, da der Arbeitnehmer mit Vorlage der Bescheinigung zunächst einmal den vollen Beweis erbringt, dass er auch tatsächlich krank war. Gelingt es dem Arbeitgeber den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern (was im angesprochenen Fall äußerst schwer sein dürfte), so wird das Arbeitsgericht den Arzt hören. Dieser wird selbstverständlich zu seiner Diagnose bzw. der von ihm erstellten Bescheinigung stehen, da ihm ansonsten Betrug vorgeworfen werden könnte.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass es sehr schwer ist eine Kündigung vor Gericht durchzubringen, die sich auf den Vorwurf einer vorgetäuschten Krankheit stützt. Dies kann aus meiner Sicht nur in Ausnahmefällen (z.B: Zeugen, die bestätigen, dass ihnen der Arbeitnehmer seinen Betrug mitgeteilt hat; vollkommen der Krankheit entgegenstehende Tätigkeiten; o.ä.) gelingen.
Rechtsanwälte Scharf und Wolter
Gernot Wolter
Fuhlsbüttler Str. 118
22305 Hamburg
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.02.2014
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Safeties und Schützer

 
SISU SISU Mundschutz 1.6 Junior
SISU Mundschutz 1.6 Junior. Lieferbar in den Farben Weiß oder Schwarz Der SISU Mundschutz ist ein widerstandsfähiger, wirksamer und bequemer Zahnschutz für Training und Wettkampf. Er ist der einzige Mundschutz, mit dem man ohne jede Einschränkung sprechen, atmen und trinken kann.

Der SISU 1.6 Junior Mundschutz besteht aus einem thermoplastischen Hightech-Ma...
 
DanRho Innenhandschuhe in Schwarz
100% Baumwolle, Universalgröße Ideal für Training und Wettkampf. Langwieriges Umwickeln wie bei den Boxbandagen entfällt. Lieferung erfolgt paarweise.
 
PHOENIX PX Boxhandschuhe schwarz-grün, Leder
Boxhandschuh aus echtem Rindsleder, erhältlich in 8 - 16 oz PX Boxhandschuhe schwarz-grün Leder
PX PX Profi Boxhandschuh in schönem schwarz-grünem PX Design

gefertigt aus hochwertigem echten Rindleder

Optimal für intensiven Einsatz im Vollkontakt.

Klettverschluss / optimales stabilisieren des Handgelenks
angenähter Daumen
 
KWON Kopfschutz PU
WTF recognized, lieferbar in den Größen XXS-XL sowie in den Farben schwarz, weiß, rot und blau Kopfschutz aus Kwon Safety-Line.
Tauchlackiertes, leichtes Schaumstoffmaterial (20 mm), dadurch dauerelastisch und schweißabweisend.

Ohrmulde verhindert unangenehmes Anpressen der Ohren. Große Kreuzöffnung beeinträchtigt nicht das Hörvermögen.

Seitlicher Klettverschluss auf Gu...
 
KWON Unterarm- und Faustschützer
Stoffschützer aus der KWON Safety-Line, Schaumstoff 10 mm. Der Verkauf erfolgt paarweise. Universalgröße Sicherheit ist die oberste Prämisse für jede Sportart. KWON-Ellbogen-, Knie- und Knöchelschützer sind aus dauerelastischem, bandageähnlichem Gewebe hergestellt und bieten einen zusätzlichen Stützeffekt.

Ein Schaumstoffpolster (10 mm) an den Problemstellen vermindert die Prellungsgefahr...
 
ZEBRA Soft Speed Sticks, Zebra Performance, PU
Kunstleder Sticks mit weichem Schaumstoffkern zur Vermeidung von Verletzungen, Verkauf paarweise ZEBRA PERFORMANCE Soft Speed Schlagstöcke aus strapazierfähigem FLX PU Kunstleder mit weichem Schaumstoffkern zum vielseitigen Einsatz im Kampfsporttraining. Griffschlaufen sichern guten Halt. Die Soft Speed Sticks kommen zum Einsatz für schnelle Schlagkombinationen, Auge- Hand Koordinationstrain...
 
DAX Box-Bandagen
paarweise in den Farben gelb, schwarz, rot, weiß, mit Klettverschluss und Daumenschutz, ca. 5 cm breit und 3,5 m lang
 
KWON Zahnschutz Challenge mit Box
Transparenter Zahnschutz für Erwachsene. Individuelle Anpassung durch Wärme. Lieferung und Aufbewahrung in einer transparenten KWON Plastikbox.
 
KWON Boxhandschuhe Sparring Defensiv
schwarz, Gewicht: 12 oz, 14 oz, 16 oz, 18 oz, aus 100% bestem Rindsleder Die KWON PROFESSIONAL BOXING oxhandschuhe mit Klettverschluss sind aus 100% bestem Rindsleder gefertigt. Der Handschuh ist generell stark gepolstert. Die dadurch entstehende breite Form des Handschuhs ist daher perfekt für defensiv boxende Sportler geeignet, die eine dichte Deckung aufbauen und sic...